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§ 46 ThürLbVO
Thüringer Verordnung über die Laufbahnen der Beamten (Thüringer Laufbahnverordnung - ThürLbVO)
Landesrecht Thüringen

Dritter Abschnitt – Laufbahnen besonderer Fachrichtungen

Titel: Thüringer Verordnung über die Laufbahnen der Beamten (Thüringer Laufbahnverordnung - ThürLbVO)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürLbVO
Gliederungs-Nr.: 2030-4
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 46 ThürLbVO – Einstellungsvoraussetzungen (1)

(1) In eine Laufbahn besonderer Fachrichtung kann eingestellt werden, wer

  1. 1.
    die Bildungsvoraussetzungen nach Absatz 2 erfüllt,
  2. 2.
    eine hauptberufliche Tätigkeit nach den Absätzen 4 und 5 nachweist.

(2) Die Bildungsvoraussetzungen müssen eine Ausbildung umfassen, die zu einem allgemein berufsbefähigenden Abschluss geführt hat. Für Laufbahnen des mittleren und des gehobenen Dienstes muss die Ausbildung auf der nach den §§ 23 und 29 geforderten Mindestvorbildung aufbauen; sie muss für die Laufbahnen des gehobenen Dienstes den Voraussetzungen eines mit der Prüfung abgeschlossenen Studienganges einer Hochschule nach § 30 Abs. 5 Satz 1 entsprechen. Für Laufbahnen des höheren Dienstes ist ein allgemein berufsbefähigendes fachwissenschaftliches, den Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 Nr. 1 ThürBG entsprechendes Studium an einer Hochschule zu fordern. Die Bildungsvoraussetzungen müssen in Verbindung mit der hauptberuflichen Tätigkeit geeignet sein, die Laufbahnbefähigung zu vermitteln.

(3) Den Bildungsvoraussetzungen für Laufbahnen des gehobenen und höheren Dienstes nach Absatz 2 stehen die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet erworbenen Hochschulabschlüsse gleich, soweit die Ständige Konferenz der Kultusminister der Länder die Gleichwertigkeit mit dem jeweils geforderten Hochschulabschluss im Sinne des Artikels 37 Abs. 1 des Einigungsvertrages festgestellt und den Hochschulabschluss entsprechend zugeordnet hat.

(4) Die hauptamtliche Tätigkeit muss nach Erwerb der Bildungsvoraussetzungen geleistet worden sein. Sie ist nach Absatz 2 Satz 4 für die Laufbahnbefähigung geeignet, wenn sie

  1. 1.
    nach ihrer Fachrichtung den für die Einstellung geforderten Bildungsvoraussetzungen und den fachlichen Anforderungen der Laufbahn entspricht,
  2. 2.
    nach ihrer Schwierigkeit der Tätigkeit eines Beamten derselben oder einer gleichwertigen Laufbahn entspricht,
  3. 3.
    im Hinblick auf die Aufgaben der künftigen Laufbahn die Fähigkeit des Bewerbers zu fachlich selbstständigen Berufsausübung erwiesen hat.

(5) die Dauer der hauptberuflichen Tätigkeit beträgt in Laufbahnen

  1. 1.
    des mittleren Dienstes zwei Jahre,
  2. 2.
    des gehobenen Dienstes zwei Jahre und sechs Monate,
  3. 3.
    des höheren Dienstes drei Jahre und sechs Monate.

(6) Soweit die oberste Landesbehörde für bestimmte Laufbahnen des höheren Dienstes außer der ersten Staatsprüfung oder der Hochschulprüfung die Promotion verlangt, kann die Dauer der hauptberuflichen Tätigkeit um ein Jahr und sechs Monate gekürzt werden. Dies gilt nicht, wenn das Studium nur durch Promotion abgeschlossen werden kann.

(7) Anteile einer hauptberuflichen Tätigkeit, die auf eine Teilzeitbeschäftigung entfallen, können entsprechend ihrem Verhältnis zur regelmäßigen Arbeitszeit berücksichtigt werden, wenn sie mindestens die Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit der Landesbeamten betragen haben.

(8) (weggefallen)

(9) Das Nähere regeln die obersten Landesbehörden im Rahmen der Laufbahngestaltung nach § 5 Abs. 4 Satz 1 und 2 Nr. 2 sowie Abs. 6, soweit dies erforderlich ist. Dabei sind insbesondere festzulegen

  1. 1.
    die Bildungsvoraussetzungen für die Einstellung,
  2. 2.
    Art und Dauer der hauptberuflichen Tätigkeit insgesamt sowie der Anteile besonderer Tätigkeiten und deren Reihenfolge,
  3. 3.
    die Anrechnung von Zeiten gleichwertiger praktischer Tätigkeiten.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2015 durch Artikel 23 Absatz 3 Nummer 2 des Gesetzes vom 12. August 2014 (GVBl. S. 472). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 2 §§ 53 und 54 des Gesetzes vom 12. August 2014 (GVBl. S. 472).