§ 39 ThürLbVO
Thüringer Verordnung über die Laufbahnen der Beamten (Thüringer Laufbahnverordnung - ThürLbVO)
Thüringer Verordnung über die Laufbahnen der Beamten (Thüringer Laufbahnverordnung - ThürLbVO)
Landesrecht Thüringen
Zweiter Abschnitt – Laufbahnbewerber → Fünfter Unterabschnitt – Höherer Dienst
§ 39 ThürLbVO – Beamte an obersten Landesbehörden (1)
Dienstposten an obersten Landesbehörden sollen in der Regel auf Dauer nur Beamten oder Richtern übertragen werden, die sich bereits auf verschiedenen Dienstposten bewährt haben. § 10 ist anzuwenden.
(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2015 durch Artikel 23 Absatz 3 Nummer 2 des Gesetzes vom 12. August 2014 (GVBl. S. 472). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 2 §§ 53 und 54 des Gesetzes vom 12. August 2014 (GVBl. S. 472).