§ 38 ThürLbVO
Thüringer Verordnung über die Laufbahnen der Beamten (Thüringer Laufbahnverordnung - ThürLbVO)
Thüringer Verordnung über die Laufbahnen der Beamten (Thüringer Laufbahnverordnung - ThürLbVO)
Landesrecht Thüringen
Zweiter Abschnitt – Laufbahnbewerber → Fünfter Unterabschnitt – Höherer Dienst
§ 38 ThürLbVO – Probezeit (1)
(1) Die Probezeit dauert drei Jahre. Die oberste Dienstbehörde kann bei besonderer dienstlicher Bewährung für Beamte, die die Laufbahnprüfung mit der Note "sehr gut" bestanden haben, die Probezeit um bis zu einem Jahr und für Beamte, die die Laufbahnprüfung mit einer besseren Note als "befriedigend" bestanden haben, um bis zu zehn Monate kürzen.
(2) In jedem Fall ist eine Mindestprobezeit von einem Jahr abzuleisten.
(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2015 durch Artikel 23 Absatz 3 Nummer 2 des Gesetzes vom 12. August 2014 (GVBl. S. 472). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 2 §§ 53 und 54 des Gesetzes vom 12. August 2014 (GVBl. S. 472).