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§ 20 ThürLbVO
Thüringer Verordnung über die Laufbahnen der Beamten (Thüringer Laufbahnverordnung - ThürLbVO)
Landesrecht Thüringen

Zweiter Abschnitt – Laufbahnbewerber → Zweiter Unterabschnitt – Einfacher Dienst

Titel: Thüringer Verordnung über die Laufbahnen der Beamten (Thüringer Laufbahnverordnung - ThürLbVO)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürLbVO
Gliederungs-Nr.: 2030-4
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 20 ThürLbVO – Einstellung in den Vorbereitungsdienst (1)

In den Vorbereitungsdienst des einfachen Dienstes kann eingestellt werden, wer

  1. 1.
    das 32. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und
  2. 2.
    mindestens den erfolgreichen Hauptschulabschluss oder einen von dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium im Einvernehmen mit dem Landespersonalausschuss als gleichwertig anerkannten Bildungsstand nachweist.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2015 durch Artikel 23 Absatz 3 Nummer 2 des Gesetzes vom 12. August 2014 (GVBl. S. 472). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 2 §§ 53 und 54 des Gesetzes vom 12. August 2014 (GVBl. S. 472).