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§ 17 ThürLbVO
Thüringer Verordnung über die Laufbahnen der Beamten (Thüringer Laufbahnverordnung - ThürLbVO)
Landesrecht Thüringen

Zweiter Abschnitt – Laufbahnbewerber → Erster Unterabschnitt – Gemeinsame Bestimmungen

Titel: Thüringer Verordnung über die Laufbahnen der Beamten (Thüringer Laufbahnverordnung - ThürLbVO)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürLbVO
Gliederungs-Nr.: 2030-4
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 17 ThürLbVO – Gestaltung des Vorbereitungsdienstes (1)

(1) Die Gestaltung des Vorbereitungsdienstes wird unter Beachtung der für die einzelnen Laufbahngruppen vorgeschriebenen Voraussetzungen in den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen nach § 13 Abs. 2 und 3 ThürBG geregelt.

(2) In den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen sollen folgende Prüfungsnoten vorgesehen werden:

sehr gut(1)=eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht;
    
gut(2)=eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht;
    
befriedigend(3)=eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht;
    
ausreichend(4)=eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht;
    
mangelhaft(5)=eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten;
    
ungenügend(6)=eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten.

Zur Bildung der Prüfungsnoten können die Einzelleistungen und die Gesamtleistung der Prüfung nach einem System von Punktzahlen bewertet werden.

(3) Der Vorbereitungsdienst kann durch die für die Ernennung zuständige Behörde verlängert werden

  1. 1.
    bei unzureichendem Stand der Ausbildung,
  2. 2.
    auf Antrag bei erstmaligem Nichtbestehen der Laufbahnprüfung oder in den Ausnahmefällen, in denen eine zweite Wiederholung zugelassen wird, wenn die bisherigen Leistungen des Beamten erwarten lassen, dass er die Wiederholungsprüfung bestehen wird und eine Ausbildungs- und Prüfungsordnung nichts Abweichendes bestimmt.

(4) Der Vorbereitungsdienst verlängert sich entsprechend, wenn die Laufbahnprüfung erst nach Ablauf des vorgeschriebenen Vorbereitungsdienstes beendet wird.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2015 durch Artikel 23 Absatz 3 Nummer 2 des Gesetzes vom 12. August 2014 (GVBl. S. 472). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 2 §§ 53 und 54 des Gesetzes vom 12. August 2014 (GVBl. S. 472).