§ 12 ThürLbVO
Thüringer Verordnung über die Laufbahnen der Beamten (Thüringer Laufbahnverordnung - ThürLbVO)
Thüringer Verordnung über die Laufbahnen der Beamten (Thüringer Laufbahnverordnung - ThürLbVO)
Landesrecht Thüringen
Erster Abschnitt – Allgemeines
§ 12 ThürLbVO – Dienstzeiten (1)
(1) Dienstzeiten, die nach dieser Verordnung Voraussetzung für eine Beförderung oder den Aufstieg sind, rechnen nach Ablauf der Probezeit in der Laufbahngruppe.
(2) Bei der Berechnung der Dienstzeiten sind ermäßigte und regelmäßige Arbeitszeiten grundsätzlich gleichzubehandeln. Zeiten einer Beschäftigung mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit werden entsprechend ihrem Verhältnis zur hälftigen Beschäftigung berücksichtigt.
(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2015 durch Artikel 23 Absatz 3 Nummer 2 des Gesetzes vom 12. August 2014 (GVBl. S. 472). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 2 §§ 53 und 54 des Gesetzes vom 12. August 2014 (GVBl. S. 472).