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§ 11 ThürLbVO
Thüringer Verordnung über die Laufbahnen der Beamten (Thüringer Laufbahnverordnung - ThürLbVO)
Landesrecht Thüringen

Erster Abschnitt – Allgemeines

Titel: Thüringer Verordnung über die Laufbahnen der Beamten (Thüringer Laufbahnverordnung - ThürLbVO)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürLbVO
Gliederungs-Nr.: 2030-4
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 11 ThürLbVO – Voraussetzungen für Beförderungen (1)

(1) Ein Beförderungsamt kann verliehen werden, wenn die Voraussetzungen des § 10 erfüllt sind. Bei Beförderungen, für die nicht eine Auslese und die probeweise Wahrnehmung des Dienstpostens nach § 10 vorausgegangen sind, richtet sich die Auswahl nach den fachlichen Leistungen.

(2) Ämter, die regelmäßig zu durchlaufen sind, dürfen nicht übersprungen werden. Regelmäßig zu durchlaufen sind die Ämter einer Laufbahn, die unterschiedlichen Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A zugeordnet sind, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(3) Eine Beförderung ist unzulässig

  1. 1.
    während der Probezeit,
  2. 2.
    vor Ablauf eines Jahres nach der Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit oder der letzten Beförderung, es sei denn, dass das bisherige Amt nicht regelmäßig zu durchlaufen werden brauchte.

Eine Beförderung soll nicht innerhalb von zwei Jahren vor Erreichen der Altersgrenze ausgesprochen werden.

(4) Ein Amt in der Besoldungsgruppe 13 der Besoldungsordnung A darf Beamten in der Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes erst verliehen werden, wenn sie eine Dienstzeit von mindestens acht Jahren zurückgelegt haben.

(5) Ein Amt in der Besoldungsgruppe 16 der Besoldungsordnung A oder ein Amt mit höherem Grundgehalt als dem Endgrundgehalt dieser Besoldungsgruppe darf Beamten erst verliehen werden, wenn sie eine Dienstzeit von mindestens sechs Jahren zurückgelegt haben.

(6) Einem Richter, der ein Amt der Besoldungsgruppe 1 der Besoldungsordnung R innehat und in die Laufbahn des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes eintritt, kann ein Amt der Besoldungsgruppe 14 der Besoldungsordnung A frühestens ein Jahr, ein Amt der Besoldungsgruppe 15 der Besoldungsordnung A frühestens zwei Jahre nach der Ernennung zum Richter auf Lebenszeit übertragen werden. Einem Richter, der ein Amt der Besoldungsgruppe 2 der Besoldungsordnung R innehat, kann ein Amt der Besoldungsgruppe 15 der Besoldungsordnung A, unter Beachtung des Absatzes 5 ein Amt der Besoldungsgruppe 16 der Besoldungsordnung A übertragen werden. Der Wechsel eines Richters, der ein Amt der Besoldungsgruppe 1 der Besoldungsordnung R innehat, in ein Amt der Besoldungsgruppe 14 der Besoldungsordnung A sowie der Wechsel eines Richters, der ein Amt der Besoldungsgruppe 2 der Besoldungsordnung R innehat, in ein Amt der Besoldungsgruppe 15 der Besoldungsordnung A gelten als Beförderung im Sinne des Absatzes 3 Nr. 2. Der Landespersonalausschuss kann auf Antrag der obersten Dienstbehörde für Einzelfälle oder für Gruppen von Fällen Ausnahmen von den Sätzen 1 und 2 zulassen. Die Sätze 1 bis 4 gelten für Staatsanwälte entsprechend.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2015 durch Artikel 23 Absatz 3 Nummer 2 des Gesetzes vom 12. August 2014 (GVBl. S. 472). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 2 §§ 53 und 54 des Gesetzes vom 12. August 2014 (GVBl. S. 472).