Gesetze

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§ 56 ThürLaufbG
Thüringer Gesetz über die Laufbahnen der Beamten (Thüringer Laufbahngesetz - ThürLaufbG -)
Landesrecht Thüringen

Fünfter Teil – Übergangs- und Schlussbestimmungen

Titel: Thüringer Gesetz über die Laufbahnen der Beamten (Thüringer Laufbahngesetz - ThürLaufbG -)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürLaufbG
Gliederungs-Nr.: 2030-4
Normtyp: Gesetz

§ 56 ThürLaufbG – Evaluation

Die Landesregierung berichtet dem Landtag nach Ablauf von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes, ob und in welchem Umfang von der Ausnahmemöglichkeit des § 7 Abs. 2 Gebrauch gemacht wurde.