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§ 47 ThürLaufbG
Thüringer Gesetz über die Laufbahnen der Beamten (Thüringer Laufbahngesetz - ThürLaufbG -)
Landesrecht Thüringen

Dritter Teil – Berufliche Entwicklung → Vierter Abschnitt – Personalentwicklung, Qualifizierung, Fortbildung, Beurteilung

Titel: Thüringer Gesetz über die Laufbahnen der Beamten (Thüringer Laufbahngesetz - ThürLaufbG -)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürLaufbG
Gliederungs-Nr.: 2030-4
Normtyp: Gesetz

§ 47 ThürLaufbG – Personalentwicklung

(1) Als Grundlage für die Personalentwicklung sollen Personalentwicklungskonzepte erstellt werden. Über die Gestaltung entscheidet die oberste Dienstbehörde. Sie kann diese Befugnis auf andere Behörden übertragen.

(2) Im Rahmen der Personalentwicklungskonzepte sind Eignung, Befähigung und fachliche Leistung durch Personalführungs- und Personalentwicklungsmaßnahmen zu erhalten und zu fördern. Zu diesen Maßnahmen gehören insbesondere

  1. 1.

    die dienstliche Qualifizierung,

  2. 2.

    die Qualifizierung für die Wahrnehmung von Ämtern mit Führungsverantwortung,

  3. 3.

    die Vermittlung von Kompetenzen zur Verwirklichung der Gleichstellung von Frauen und Männern,

  4. 4.

    der Wechsel der Verwendung zur Erweiterung der Fähigkeiten und Kenntnisse (Rotation),

  5. 5.

    die dienstlichen Beurteilungen,

  6. 6.

    die Zielvereinbarungen,

  7. 7.

    die Mitarbeiter-Vorgesetzten-Gespräche und

  8. 8.

    das Mentoring.