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§ 46 ThürLaufbG
Thüringer Gesetz über die Laufbahnen der Beamten (Thüringer Laufbahngesetz - ThürLaufbG -)
Landesrecht Thüringen

Dritter Abschnitt – Beförderung, Aufstieg, Laufbahnwechsel → Vierter Unterabschnitt – Laufbahnwechsel

Titel: Thüringer Gesetz über die Laufbahnen der Beamten (Thüringer Laufbahngesetz - ThürLaufbG -)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürLaufbG
Gliederungs-Nr.: 2030-4
Normtyp: Gesetz

§ 46 ThürLaufbG – Zulassung zu einer Laufbahn des gehobenen oder des höheren Dienstes bei Besitz einer Hochschulausbildung

(1) Abweichend von § 10 Abs. 2 und 3 können Beamte, die die für eine Laufbahn des gehobenen oder höheren Dienstes erforderliche Hochschulausbildung besitzen, für eine Laufbahn dieser Laufbahngruppe zugelassen werden, wenn sie an einem für Regelbewerber vorgesehenen Auswahlverfahren erfolgreich teilgenommen haben.

(2) Sie verbleiben in ihrem bisherigen beamtenrechtlichen Status, bis sie

  1. 1.

    im gehobenen Dienst die in § 10 Abs. 2 Nr. 2 oder im höheren Dienst die in § 10 Abs. 3 Nr. 2 geforderten sonstigen Voraussetzungen erfüllen und

  2. 2.

    sich nach Erlangung der Befähigung mindestens sechs Monate in der neuen Laufbahn bewährt haben.

Die Bewährung ist festzustellen; die Anerkennung der Befähigung richtet sich nach § 12. § 44 Satz 1 gilt entsprechend.