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§ 37 ThürLaufbG
Thüringer Gesetz über die Laufbahnen der Beamten (Thüringer Laufbahngesetz - ThürLaufbG -)
Landesrecht Thüringen

Dritter Abschnitt – Beförderung, Aufstieg, Laufbahnwechsel → Zweiter Unterabschnitt – Beförderungen

Titel: Thüringer Gesetz über die Laufbahnen der Beamten (Thüringer Laufbahngesetz - ThürLaufbG -)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürLaufbG
Gliederungs-Nr.: 2030-4
Normtyp: Gesetz

§ 37 ThürLaufbG – Beförderungssperre zwischen zwei Mandaten

Legen Beamte, deren Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis wegen ihrer Mitgliedschaft im Europäischen Parlament, im Deutschen Bundestag, im Landtag oder in einer gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes ruhen oder die wegen dieser Mitgliedschaft ohne Besoldung beurlaubt sind, ihr Mandat nieder und bewerben sich zu diesem Zeitpunkt erneut um einen Sitz im Europäischen Parlament, im Deutschen Bundestag, im Landtag oder in der gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes, so ist die Übertragung eines anderen Amtes mit höherem Endgrundgehalt und die Übertragung eines anderen Amtes beim Wechsel der Laufbahngruppe nicht zulässig. Satz 1 gilt entsprechend für die Zeit zwischen zwei Wahlperioden.