§ 31 ThürLaufbG
Thüringer Gesetz über die Laufbahnen der Beamten (Thüringer Laufbahngesetz - ThürLaufbG -)
Thüringer Gesetz über die Laufbahnen der Beamten (Thüringer Laufbahngesetz - ThürLaufbG -)
Landesrecht Thüringen
Dritter Teil – Berufliche Entwicklung → Zweiter Abschnitt – Probezeit
§ 31 ThürLaufbG – Verkürzung der Probezeit wegen guter Leistungen
Die oberste Dienstbehörde kann die Probezeit
- 1.
für Beamte des mittleren und des gehobenen Dienstes, die die Laufbahnprüfung
- a)
mit der Note "sehr gut" bestanden haben, um bis zu zwölf Monate,
- b)
mit "gut" bestanden haben, um bis zu neun Monate,
- 2.
für Beamte des höheren Dienstes, die die Laufbahnprüfung
- a)
mit der Note "sehr gut" bestanden haben, um bis zu zwölf Monate,
- b)
mit einer besseren Note als "befriedigend" bestanden haben, um bis zu neun Monate
kürzen, wenn sich aus den Beurteilungen nach § 30 Abs. 4 ergibt, dass die in der Probezeit erbrachten Leistungen die Kürzung rechtfertigen.