Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 31 ThürLaufbG
Thüringer Gesetz über die Laufbahnen der Beamten (Thüringer Laufbahngesetz - ThürLaufbG -)
Landesrecht Thüringen

Dritter Teil – Berufliche Entwicklung → Zweiter Abschnitt – Probezeit

Titel: Thüringer Gesetz über die Laufbahnen der Beamten (Thüringer Laufbahngesetz - ThürLaufbG -)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürLaufbG
Gliederungs-Nr.: 2030-4
Normtyp: Gesetz

§ 31 ThürLaufbG – Verkürzung der Probezeit wegen guter Leistungen

Die oberste Dienstbehörde kann die Probezeit

  1. 1.

    für Beamte des mittleren und des gehobenen Dienstes, die die Laufbahnprüfung

    1. a)

      mit der Note "sehr gut" bestanden haben, um bis zu zwölf Monate,

    2. b)

      mit "gut" bestanden haben, um bis zu neun Monate,

  2. 2.

    für Beamte des höheren Dienstes, die die Laufbahnprüfung

    1. a)

      mit der Note "sehr gut" bestanden haben, um bis zu zwölf Monate,

    2. b)

      mit einer besseren Note als "befriedigend" bestanden haben, um bis zu neun Monate

kürzen, wenn sich aus den Beurteilungen nach § 30 Abs. 4 ergibt, dass die in der Probezeit erbrachten Leistungen die Kürzung rechtfertigen.