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§ 1 ThürLaufbG
Thüringer Gesetz über die Laufbahnen der Beamten (Thüringer Laufbahngesetz - ThürLaufbG -)
Landesrecht Thüringen

Erster Teil – Allgemeines

Titel: Thüringer Gesetz über die Laufbahnen der Beamten (Thüringer Laufbahngesetz - ThürLaufbG -)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürLaufbG
Gliederungs-Nr.: 2030-4
Normtyp: Gesetz

§ 1 ThürLaufbG – Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für die Beamten des Landes, der Gemeinden, der Landkreise und der anderen Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für

  1. 1.

    wissenschaftliches und künstlerisches beamtetes Personal sowie Präsidenten und Kanzler an Hochschulen des Landes nach § 1 des Thüringer Hochschulgesetzes,

  2. 2.

    Richter und Staatsanwälte, soweit sich aus dem Thüringer Richter- und Staatsanwältegesetz nichts anderes ergibt,

  3. 3.
  4. 4.
  5. 5.

    Ehrenbeamte (§ 113 ThürBG) und

  6. 6.

    Beamte der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihrer Verbände.

(3) Die Bestimmungen des Ersten bis Dritten Teils mit Ausnahme der §§ 47 bis 49 gelten nicht für Beamte auf Zeit (§ 109 ThürBG).