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Anlage 9 ThürKWO
Thüringer Kommunalwahlordnung (ThürKWO)
Landesrecht Thüringen

Anhangteil

Titel: Thüringer Kommunalwahlordnung (ThürKWO)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürKWO
Gliederungs-Nr.: 2021-2
Normtyp: Gesetz

Anlage 9 ThürKWO – Anlage 9
(§ 25 ThürKWO) (1)

Stimmzettel zur Wahl der Gemeinderatsmitglieder(1) der Gemeinde(2)
 
Jeder Wähler hat 3 Stimmen.
 
Hinweise zur Stimmabgabe:(3)
Sie können einem Bewerber bis zu 3 Stimmen duch Ankreuzen der hinter dem Bewerber vorgesehenen Kreise geben. Sie können Ihre 3 Stimmen auch auf verschiedene Bewerber verteilen und zwar auch dann, wenn die Bewerber verschiedenen Wahlvorschlägen angehören. Geben Sie mehr als 3 Stimmen ab, so ist die Stimmabgabe insgesamt ungülitg. Sie können Ihre 3 Stimmen auch dadurch vergeben, dass Sie einen Wahlvorschlag kennzeichnen (dann entfallen auf die ersten drei Bewerber des Wahlvorschlages jeweils eine Stimme) oder einen Wahlvorschlag kennzeichnen und gleichzeitig innerhalb Ihrer Stimmenzahl (3 Stimmen) einzelnen Bewerbern Stimmen geben; im letzteren Fall entfallen die noch verbleibenden Stimmen auf die Bewerber des gekennzeichneten Wahlvorschlages in der Reihenfolge ihrer Benennung im Wahlvorschlag.
Wichtig: Kennzeichnen Sie niemals mehrere Wahlvorschläge, weil Ihre Stimmabgabe dann nicht zweifelsfrei erkennbar und ungültig sein kann!
 
   
Wahlvorschlag 1Wahlvorschlag 2Wahlvorschlag 3

O
Kennwort der Partei oder Wählergruppe
O
Kennwort der Partei oder Wählergruppe
O
Kennwort der Partei oder Wählergruppe
Nachname, Vorname (4)
der Bewerbers oder der Bewerberin
   Nachname, Vorname (4)
der Bewerbers oder der Bewerberin
   Nachname, Vorname (4)
der Bewerbers oder der Bewerberin
   
1.
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1.
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1.
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2.
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2.
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2.
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3.
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3.
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3.
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(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 7. März 2009 durch § 55 Absatz 2 der Verordnung vom 2. März 2009 (GVBl. S. 65). Zur weiteren Anwendung s. § 55 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung vom 2. März 2009 (GVBl. S. 65).
(1) Amtl. Anm.:
oder Stadtratsmitglieder oder Kreistagsmitglieder
(2) Amtl. Anm.:
oder der Stadt oder des Landkreises (Name eintragen)
(3) Amtl. Anm.:
die Hinweise sind nicht notwendiger Bestandteil des Stimmzettels
(4) Amtl. Anm.:
in den Stimmzettel können einheitlich akademische Grade sowie weitere Angaben über die Person der Bewerber oder Bewerberinnen nach § 18 Abs. 1 Nr. 2 ThürKWO aufgenommen werden; anstelle des Geburtsdatums darf jedoch nur das Geburtsjahr angegeben werden; es müssen derartige Angaben aufgenommen werden, falls dies zur Unterscheidung erforderlich ist
(4) Amtl. Anm.:
in den Stimmzettel können einheitlich akademische Grade sowie weitere Angaben über die Person der Bewerber oder Bewerberinnen nach § 18 Abs. 1 Nr. 2 ThürKWO aufgenommen werden; anstelle des Geburtsdatums darf jedoch nur das Geburtsjahr angegeben werden; es müssen derartige Angaben aufgenommen werden, falls dies zur Unterscheidung erforderlich ist
(4) Amtl. Anm.:
in den Stimmzettel können einheitlich akademische Grade sowie weitere Angaben über die Person der Bewerber oder Bewerberinnen nach § 18 Abs. 1 Nr. 2 ThürKWO aufgenommen werden; anstelle des Geburtsdatums darf jedoch nur das Geburtsjahr angegeben werden; es müssen derartige Angaben aufgenommen werden, falls dies zur Unterscheidung erforderlich ist