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Anlage 15 ThürKWO
Thüringer Kommunalwahlordnung (ThürKWO)
Landesrecht Thüringen

Anhangteil

Titel: Thüringer Kommunalwahlordnung (ThürKWO)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürKWO
Gliederungs-Nr.: 2021-2
Normtyp: Gesetz

Anlage 15 ThürKWO – Anlage 15
(§ 25 ThürKWO) (1)

Stimmzettel
zur Stichwahl des Ortsbürgermeisters(1) der Ortschaft(2)
 
 
Jeder Wähler hat 1 Stimme.
 
 
Nachname, Vorname (4)
des Bewerbers oder der Bewerberin
Nachname, Vorname (4)
des Bewerbers oder der Bewerberin
  
OO
 
 
(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 7. März 2009 durch § 55 Absatz 2 der Verordnung vom 2. März 2009 (GVBl. S. 65). Zur weiteren Anwendung s. § 55 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung vom 2. März 2009 (GVBl. S. 65).
(1) Amtl. Anm.:
oder Oberbürgermeisters/Bürgermeisters oder Landrats
(2) Amtl. Anm.:
oder der Gemeinde/Stadt oder des Landkreises (Name eintragen)
(4) Amtl. Anm.:
in den Stimmzettel können einheitlich akademische Grade sowie weitere Angaben über die Person der Bewerber oder Bewerberinnen nach § 18 Abs. 1 Nr. 2 ThürKWO aufgenommen werden; an Stelle des Geburtsdatums darf jedoch nur das Geburtsjahr angegeben werden; es müssen derartige Angaben aufgenommen werden, falls dies zur Unterscheidung erforderlich ist
(4) Amtl. Anm.:
in den Stimmzettel können einheitlich akademische Grade sowie weitere Angaben über die Person der Bewerber oder Bewerberinnen nach § 18 Abs. 1 Nr. 2 ThürKWO aufgenommen werden; an Stelle des Geburtsdatums darf jedoch nur das Geburtsjahr angegeben werden; es müssen derartige Angaben aufgenommen werden, falls dies zur Unterscheidung erforderlich ist