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§ 57 ThürKWO
Thüringer Kommunalwahlordnung (ThürKWO)
Landesrecht Thüringen

Vierter Teil – Übergangs- und Schlussbestimmungen

Titel: Thüringer Kommunalwahlordnung (ThürKWO)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürKWO
Gliederungs-Nr.: 2021-2
Normtyp: Gesetz

§ 57 ThürKWO – Anlagen (1)

Die in der Anlage enthaltenen Muster für die in den einzelnen Bestimmungen genannten Vordrucke sind einschließlich der jeweiligen Hinweise zu den Mustern Bestandteil dieser Verordnung. Abweichungen sind nur zulässig, soweit sie den Bestimmungen des Thüringer Kommunalwahlgesetzes und dieser Verordnung nicht widersprechen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 7. März 2009 durch § 55 Absatz 2 der Verordnung vom 2. März 2009 (GVBl. S. 65). Zur weiteren Anwendung s. § 55 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung vom 2. März 2009 (GVBl. S. 65).