§ 43 ThürKWO
Thüringer Kommunalwahlordnung (ThürKWO)
Thüringer Kommunalwahlordnung (ThürKWO)
Landesrecht Thüringen
Erster Teil – Wahlen der Gemeinderatsmitglieder, der Bürgermeister und Ortsbürgermeister (Gemeindewahlen) → Vierter Abschnitt – Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses
§ 43 ThürKWO – Ermittlung des Briefwahlergebnisses durch den Briefwahlvorstand (1)
(1) Ist ein Briefwahlvorstand gebildet worden (§ 5 Abs. 3 Satz 1 ThürKWG), so öffnet ein Mitglied des Briefwahlvorstands die Wahlbriefe einzeln, entnimmt ihnen Wahlschein und Wahlumschlag und übergibt den Wahlschein dem Schriftführer, den Wahlumschlag dem Wahlvorsteher. § 42 Abs. 1 Satz 2 bis 6 und Abs. 2 gilt entsprechend.
(2) Im Falle des § 5 Abs. 3 Satz 3 ThürKWG findet § 42 Abs. 3 Satz 1 bis 9 sowie Abs. 4 Anwendung.
(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 7. März 2009 durch § 55 Absatz 2 der Verordnung vom 2. März 2009 (GVBl. S. 65). Zur weiteren Anwendung s. § 55 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung vom 2. März 2009 (GVBl. S. 65).
Außer Kraft am 7. März 2009 durch § 55 Absatz 2 der Verordnung vom 2. März 2009 (GVBl. S. 65). Zur weiteren Anwendung s. § 55 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung vom 2. März 2009 (GVBl. S. 65).