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§ 38 ThürKWO
Thüringer Kommunalwahlordnung (ThürKWO)
Landesrecht Thüringen

Erster Teil – Wahlen der Gemeinderatsmitglieder, der Bürgermeister und Ortsbürgermeister (Gemeindewahlen) → Vierter Abschnitt – Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses

Titel: Thüringer Kommunalwahlordnung (ThürKWO)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürKWO
Gliederungs-Nr.: 2021-2
Normtyp: Gesetz

§ 38 ThürKWO – Beginn der Ermittlung des Wahlergebnisses (1)

(1) Im unmittelbaren Anschluss an die Wahlhandlung beginnt der Wahlvorstand mit der Ermittlung des Wahlergebnisses.

(2) Vor Beginn der Zählung müssen alle nicht benutzten Stimmzettel und Wahlumschläge vom Wahltisch entfernt werden.

(3) Der Wahlvorstand kann für einzelne Vorgänge aus seiner Mitte Arbeitsgruppen bilden, wenn Sicherheit und Zuverlässigkeit bei der Ermittlung des Wahlergebnisses gewährleistet sind.

(4) Bei verbundenen Wahlen ist mit der Ermittlung des Wahlergebnisses der Bürgermeisterwahl zu beginnen, anschließend mit der Ermittlung des Wahlergebnisses der Ortsbürgermeisterwahl und schließlich mit der Ermittlung des Wahlergebnisses zur Wahl der Gemeinderatsmitglieder fortzufahren.

(5) Kann am Wahltag die Ermittlung des Wahlergebnisses nicht abgeschlossen werden, so werden die Stimmzettel, gegebenenfalls die Wahlumschläge und Wahlscheine, sowie das Wählerverzeichnis verpackt, versiegelt und nach Möglichkeit in die Wahlurne gelegt, die ebenfalls zu versiegeln ist. Der Wahlraum wird verschlossen und gleichfalls versiegelt. Der Gemeindewahlleiter bestimmt den Zeitpunkt, zu dem der Wahlvorstand am Montag mit der Ermittlung des Wahlergebnisses fortzufahren hat.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 7. März 2009 durch § 55 Absatz 2 der Verordnung vom 2. März 2009 (GVBl. S. 65). Zur weiteren Anwendung s. § 55 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung vom 2. März 2009 (GVBl. S. 65).