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§ 12 ThürKWO
Thüringer Kommunalwahlordnung (ThürKWO)
Landesrecht Thüringen

Erster Teil – Wahlen der Gemeinderatsmitglieder, der Bürgermeister und Ortsbürgermeister (Gemeindewahlen) → Zweiter Abschnitt – Vorbereitung der Wahl

Titel: Thüringer Kommunalwahlordnung (ThürKWO)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürKWO
Gliederungs-Nr.: 2021-2
Normtyp: Gesetz

§ 12 ThürKWO – Benachrichtigung der Wahlberechtigten (1)

Die Benachrichtigung nach § 6 Abs. 2 ThürKWG erfolgt nach dem Muster der Anlage 2 und enthält insbesondere:

  1. 1.

    den Nachnamen, den Vornamen und die Anschrift des Wahlberechtigten,

  2. 2.

    die Angabe der stattfindenden Wahlen,

  3. 3.

    Beginn und Ende der Wahlhandlung,

  4. 4.

    den Wahlraum und den Wahlort,

  5. 5.

    die Nummer, unter der der Wahlberechtigte in das Wählerverzeichnis eingetragen ist,

  6. 6.

    die Aufforderung, die Wahlbenachrichtigung zur Wahl mitzubringen und den Personalausweis oder Reisepass bereitzuhalten,

  7. 7.

    die Belehrung über die Beantragung des Wahlscheins und die Übersendung der Briefwahlunterlagen sowie

  8. 8.

    einen Vordruck für einen Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins mit Briefwahlunterlagen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 7. März 2009 durch § 55 Absatz 2 der Verordnung vom 2. März 2009 (GVBl. S. 65). Zur weiteren Anwendung s. § 55 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung vom 2. März 2009 (GVBl. S. 65).