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§ 23 ThürKWG
Thüringer Gesetz über die Wahlen in den Landkreisen und Gemeinden (Thüringer Kommunalwahlgesetz - ThürKWG)
Landesrecht Thüringen

Erster Teil – Wahlen der Gemeinderatsmitglieder und des Bürgermeisters (Gemeindewahlen) → Zweiter Abschnitt – Wahl der Gemeinderatsmitglieder

Titel: Thüringer Gesetz über die Wahlen in den Landkreisen und Gemeinden (Thüringer Kommunalwahlgesetz - ThürKWG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürKWG
Gliederungs-Nr.: 2021-1
Normtyp: Gesetz

§ 23 ThürKWG – Nachrücker

(1) Lehnt ein Gewählter die Wahl ab oder scheidet er durch Tod, Rücktritt, Verlust der Wählbarkeit, durch Ungültigkeitserklärung seiner Wahl oder aus sonstigen Gründen aus, so ist ein Nachrücker zu berufen.

(2) Bei Verhältniswahl sind die nicht gewählten Bewerber des Wahlvorschlags Nachrücker. Für ihre Reihenfolge gilt § 22 Abs. 5 entsprechend.

(3) Bei Mehrheitswahl ist der nächste nicht gewählte Bewerber mit der höchsten Stimmenzahl Nachrücker. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

(4) Die Nachrücker sind vom Wahlleiter festzustellen und zu benachrichtigen; § 29 gilt entsprechend. Scheidet ein Gemeinderatsmitglied während der Amtszeit des Gemeinderats aus, so tritt der Bürgermeister an die Stelle des Wahlleiters.