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§ 8 ThürKiStG
Thüringer Gesetz zur Regelung des Kirchensteuerwesens (Thüringer Kirchensteuergesetz - ThürKiStG)
Landesrecht Thüringen

Erster Abschnitt – Kirchensteuerrechtliche Rahmenregelungen für den Bereich der evangelischen Landeskirchen und der römisch-katholischen Kirche

Titel: Thüringer Gesetz zur Regelung des Kirchensteuerwesens (Thüringer Kirchensteuergesetz - ThürKiStG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürKiStG
Gliederungs-Nr.: 610-2
Normtyp: Gesetz

§ 8 ThürKiStG – Lohnsteuerabzugsverfahren

(1) Soweit die Kirchensteuer als Zuschlag zur Lohnsteuer durch die Finanzämter verwaltet wird, sind die Arbeitgeber, deren lohnsteuerliche Betriebsstätten im Sinne des Einkommensteuergesetzes in Thüringen liegen, verpflichtet, die Kirchensteuer von allen kirchensteuerpflichtigen Arbeitnehmern mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Sinne der Abgabenordnung in Thüringen mit dem für Thüringen maßgeblichen Steuersatz einzubehalten und an das für die lohnsteuerliche Betriebsstätte zuständige Finanzamt zur Weiterleitung an die Kirchen abzuführen.

(2) Auf Antrag der Kirchen, deren Gebiet ganz oder teilweise außerhalb Thüringens, jedoch innerhalb der Bundesrepublik Deutschland liegt, ordnet das für Finanzen zuständige Ministerium die Einbehaltung und Abführung der Kirchensteuer im Lohnsteuerabzugsverfahren mit dem für Thüringen maßgeblichen Steuersatz auch für die gegenüber diesen Kirchen steuerpflichtigen Arbeitnehmer an, die in Thüringen nicht ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne der Abgabenordnung haben, aber von einer in Thüringen liegenden lohnsteuerlichen Betriebsstätte entlohnt werden. Unterschiedsbeträge durch unterschiedliche Kirchensteuersätze gleichend die Kirchen selbst aus. Erstattungen sind auf Antrag der Arbeitnehmer vorzunehmen. Auf Nacherhebungen kann verzichtet werden.

(3) Gilt eine pauschale Einkommensteuer des Kirchensteuerpflichtigen als Lohnsteuer, gelten die Absätze 1 und 2 sinngemäß.