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§ 4 ThürKiStG
Thüringer Gesetz zur Regelung des Kirchensteuerwesens (Thüringer Kirchensteuergesetz - ThürKiStG)
Landesrecht Thüringen

Erster Abschnitt – Kirchensteuerrechtliche Rahmenregelungen für den Bereich der evangelischen Landeskirchen und der römisch-katholischen Kirche

Titel: Thüringer Gesetz zur Regelung des Kirchensteuerwesens (Thüringer Kirchensteuergesetz - ThürKiStG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürKiStG
Gliederungs-Nr.: 610-2
Normtyp: Gesetz

§ 4 ThürKiStG – Konfessionsverschiedene Ehe oder Lebenspartnerschaft

(1) Gehören Ehegatten oder Lebenspartner verschiedenen steuererhebenden Kirchen an (konfessionsverschiedene Ehe oder Lebenspartnerschaft) und liegen die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung bei der Einkommenssteuer vor, so wird die Kirchensteuer vom Einkommen von beiden Ehegatten oder Lebenspartnern in folgender Weise erhoben:

  1. 1.
    wenn die Ehegatten oder Lebenspartner zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, von der Hälfte der Einkommensteuer,
  2. 2.
    wenn ein Ehegatte oder Lebenspartner oder beide Ehegatten oder Lebenspartner lohnsteuerpflichtig sind, von der Hälfte der Lohnsteuer.

Die Ehegatten oder Lebenspartner haften als Gesamtschuldner. Im Lohnsteuerabzugsverfahren ist die Kirchensteuer bei jedem Ehegatten oder Lebenspartner auch für den anderen einzubehalten. Wird für einen oder beide Ehegatten oder Lebenspartner die Einkommensteuer durch Abzug vom Kapitalertrag erhoben, so wird die Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer jedes Ehegatten oder Lebenspartners nach seiner Kirchenmitgliedschaft und nach der jeweils in seiner Person gegebenen Steuerbemessungsgrundlage erhoben.

(2) Liegen die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer nicht vor oder werden die Ehegatten oder Lebenspartner einzeln veranlagt, so wird die Kirchensteuer vom Einkommen jedes Ehegatten oder Lebenspartners nach seiner Kirchenmitgliedschaft und nach der jeweils in seiner Person gegebenen Steuerbemessungsgrundlage erhoben.

(3) Für die Erhebung der in § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 4 genannten Kirchensteuerarten gilt Absatz 2 entsprechend.