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§ 2 ThürKiStG
Thüringer Gesetz zur Regelung des Kirchensteuerwesens (Thüringer Kirchensteuergesetz - ThürKiStG)
Landesrecht Thüringen

Erster Abschnitt – Kirchensteuerrechtliche Rahmenregelungen für den Bereich der evangelischen Landeskirchen und der römisch-katholischen Kirche

Titel: Thüringer Gesetz zur Regelung des Kirchensteuerwesens (Thüringer Kirchensteuergesetz - ThürKiStG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürKiStG
Gliederungs-Nr.: 610-2
Normtyp: Gesetz

§ 2 ThürKiStG – Steuerpflicht

(1) Kirchensteuerpflichtig sind alle Mitglieder der in § 1 genannten Kirchen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne der Abgabenordnung in Thüringen haben.

(2) Die Kirchensteuerpflicht beginnt mit dem ersten Tag des Monats, der auf den Beginn der Mitgliedschaft in der Kirche und der Begründung des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts in Thüringen folgt. Sie beginnt nicht vor der Beendigung einer vorangegangenen Kirchensteuerpflicht. Sie endet

  1. 1.
    bei Tod mit Ablauf des Sterbemonats,
  2. 2.
    bei Wegzug mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt in Thüringen aufgegeben worden ist, oder
  3. 3.
    bei Kirchenaustritt mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Erklärung wirksam geworden ist.

Der Kirchenaustritt ist durch eine Bescheinigung des Standesamtes, bei dem der Kirchenaustritt erklärt wurde, nachzuweisen.

(3) Besteht die Steuerpflicht nicht während des gesamten Kalenderjahres, wird für die Kalendermonate, in denen die Steuerpflicht gegeben ist, je ein Zwölftel des Betrages erhoben, der sich bei ganzjähriger Steuerpflicht als Steuerschuld ergäbe. Dies gilt nicht, wenn die Dauer der Kirchensteuerpflicht der Dauer der Einkommensteuerpflicht entspricht. Für die im Steuerabzugsverfahren als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer erhobene Kirchensteuer ist Satz 1 nicht anzuwenden.