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§ 16 ThürKiStG
Thüringer Gesetz zur Regelung des Kirchensteuerwesens (Thüringer Kirchensteuergesetz - ThürKiStG)
Landesrecht Thüringen

Dritter Abschnitt – Übergangs- und Schlussbestimmungen

Titel: Thüringer Gesetz zur Regelung des Kirchensteuerwesens (Thüringer Kirchensteuergesetz - ThürKiStG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürKiStG
Gliederungs-Nr.: 610-2
Normtyp: Gesetz

§ 16 ThürKiStG – Übergangsbestimmung

(1) Das Thüringer Kirchensteuergesetz in der ab dem Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Thüringer Kirchensteuergesetzes geltenden Fassung findet hinsichtlich der Regelungen zur Erhebung der Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer erstmals auf Kapitalertragsteuerbeträge Anwendung, die nach dem 31. Dezember 2008 entstehen.

(2) § 2 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 in der Fassung des Dritten Gesetzes zur Änderung des Thüringer Kirchensteuergesetzes ist erstmals ab dem Veranlagungszeitraum 2015 anzuwenden. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 sowie Satz 3, die §§ 3a und 4 Abs. 1 und 2, die §§ 5, 7 Satz 1 bis 3 und § 11 Abs. 2 Satz 2 in der Fassung des Dritten Gesetzes zur Änderung des Thüringer Kirchensteuergesetzes sind erstmals ab dem Veranlagungszeitraum 2014 anzuwenden. § 8a Abs. 1 und 4 in der Fassung des Dritten Gesetzes zur Änderung des Thüringer Kirchensteuergesetzes ist erstmals auf nach dem 31. Dezember 2014 zufließende Kapitalerträge anzuwenden. § 3 Abs. 2 Satz 2 und § 7 Satz 3 in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Thüringer Kirchensteuergesetzes sind letztmals für den Veranlagungszeitraum 2013 anzuwenden.