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§ 15 ThürKiStG
Thüringer Gesetz zur Regelung des Kirchensteuerwesens (Thüringer Kirchensteuergesetz - ThürKiStG)
Landesrecht Thüringen

Dritter Abschnitt – Übergangs- und Schlussbestimmungen

Titel: Thüringer Gesetz zur Regelung des Kirchensteuerwesens (Thüringer Kirchensteuergesetz - ThürKiStG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürKiStG
Gliederungs-Nr.: 610-2
Normtyp: Gesetz

§ 15 ThürKiStG – Anerkannte Steuerordnungen und Steuerbeschlüsse

(1) Die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes anerkannten Kirchensteuerordnungen und Kirchensteuerbeschlüsse gelten ohne erneute Anerkennung weiter, soweit ihr Inhalt nicht zu diesem Gesetz in Widerspruch steht.

(2) Soweit die Finanzämter die Kirchensteuer vom Einkommen sowie das besondere Kirchgeld zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes bereits verwalten, bedarf es keiner nochmaligen Übertragung nach § 7 Satz 1. Soweit das für Finanzen zuständige Ministerium bereits angeordnet hat, dass die Arbeitgeber Kirchensteuer nach dem Maßstab der Lohnsteuer auch von Arbeitnehmern einzubehalten und abzuführen haben, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht in Thüringen haben, sind sie auch ohne eine Anordnung nach § 8 Abs. 2 Satz 1 weiterhin hierzu verpflichtet.