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§ 12 ThürKiStG
Thüringer Gesetz zur Regelung des Kirchensteuerwesens (Thüringer Kirchensteuergesetz - ThürKiStG)
Landesrecht Thüringen

Zweiter Abschnitt – Rahmenregelungen

Titel: Thüringer Gesetz zur Regelung des Kirchensteuerwesens (Thüringer Kirchensteuergesetz - ThürKiStG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürKiStG
Gliederungs-Nr.: 610-2
Normtyp: Gesetz

§ 12 ThürKiStG – Andere Steuererhebende

Dieses Gesetz findet auf andere als die in § 1 bezeichneten Religionsgesellschaften sowie auf Weltanschauungsgemeinschaften entsprechende Anwendung, soweit diese Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgemeinschaften aufgrund Thüringer Landesrecht Körperschaften des öffentlichen Rechts sind.