§ 1 ThürKiStG
Thüringer Gesetz zur Regelung des Kirchensteuerwesens (Thüringer Kirchensteuergesetz - ThürKiStG)
Thüringer Gesetz zur Regelung des Kirchensteuerwesens (Thüringer Kirchensteuergesetz - ThürKiStG)
Landesrecht Thüringen
Erster Abschnitt – Kirchensteuerrechtliche Rahmenregelungen für den Bereich der evangelischen Landeskirchen und der römisch-katholischen Kirche
§ 1 ThürKiStG – Steuererhebung
Die evangelischen Landeskirchen, ihre Kirchengemeinden und die aus ihnen gebildeten Verbände sowie die Bistümer, Kirchengemeinden, Pfarreien und Gesamtverbände der römisch-katholischen Kirche sind als Thüringer Körperschaften des öffentlichen Rechts berechtigt, nach Maßgabe dieses Gesetzes von ihren Mitgliedern öffentlich-rechtliche Abgaben (Kirchensteuern) aufgrund eigener Steuerordnungen zu erheben.