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Anlage 1 ThürJKostG
Thüringer Justizkostengesetz (ThürJKostG)
Landesrecht Thüringen

Anhangteil

Titel: Thüringer Justizkostengesetz (ThürJKostG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürJKostG
Gliederungs-Nr.: 34-1
Normtyp: Gesetz

Anlage 1 ThürJKostG

(zu § 1 Nr. 1)

Gebührenverzeichnis

Nr.GegenstandGebühr/Auslagen in Euro
1Feststellungserklärung nach § 1059a Abs. 1 Nr. 2 Satz 2, §§ 1059e und 1092 Abs. 2 sowie § 1098 Abs. 3 BGB25 bis 375
2Entscheidungen nach der Schuldnerverzeichnisverordnung vom 15. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3822) und nach der Schuldnerverzeichnisführungsverordnung vom 26. Juli 2012 (BGBl. I S. 1654) jeweils in der jeweils geltenden Fassung 
2.1Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung des laufenden Bezugs von Abdrucken (§ 882g der Zivilprozessordnung oder § 915d der Zivilprozessordnung in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung in Verbindung mit § 39 Nr. 5 des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung)525
2.2Erteilung von Abdrucken (§§ 882b, 882g der Zivilprozessordnung oder §§ 915, 915d der Zivilprozessordnung in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung in Verbindung mit § 39 Nr. 5 des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung)0,50
je Eintragung
mindestens 17
 Anmerkung:
Neben den Gebühren für die Erteilung von Abdrucken werden die Dokumentenpauschale und die Datenträgerpauschale nicht erhoben.
 
2.3Einsicht in das Schuldnerverzeichnis (§ 882f der Zivilprozessordnung in der jeweils geltenden Fassung)
je übermitteltem Datensatz
4,50
 Anmerkung:
Die Gebühr entsteht auch, wenn die Information übermittelt wird, dass für den Schuldner kein Eintrag verzeichnet ist (Negativauskunft). Die Gebühr entsteht nicht im Fall einer Selbstauskunft oder wenn die Einsicht zur Ausübung einer ehrenamtlichen Betreuung (§ 19 Abs. 1, § 21 des Betreuungsorganisationsgesetzes vom 4. Mai 2021 [BGBl. I S. 882 -917-] in der jeweils geltenden Fassung) benötigt wird.
 
3Hinterlegungssachen 
3.1Hinterlegung von Wertpapieren, sonstigen Urkunden, Kostbarkeiten und von unverändert aufzubewahrenden Zahlungsmitteln (§ 11 Abs. 2 Satz 1 ThürHintG) in jeder Angelegenheit, in der eine besondere Annahmeverfügung ergeht10 bis 350
3.2Anzeige nach § 15 Abs. 1 Satz 2 ThürHintG 10
 Anmerkung:
Neben der Gebühr für die Anzeige werden nur die Auslagen nach den Nummern 31002 und 31003 der Anlage 1 zum Gerichts- und Notarkostengesetz erhoben.
 
3.3Zurückweisung der Beschwerde10 bis 350
3.4Zurücknahme der Beschwerde10 bis 80
3.5Herausgabe der Wertgegenstände durch die Hinterlegungsstelle15
 Anmerkung:
Neben dieser Gebühr werden Auslagen für den Einsatz von Dienstfahrzeugen nicht erhoben.
 
4Allgemeine Beeidigung, Ermächtigung 
4.1Verfahren über einen Antrag auf allgemeine Beeidigung als Dolmetscher oder Gebärdensprachdolmetscher oder auf Ermächtigung als Übersetzer für eine Fremd- oder Gebärdensprache120
 Anmerkung:
Die Gebühr wird nur einmal erhoben, wenn die allgemeine Beeidigung als Dolmetscher oder Gebärdensprachdolmetscher und die Ermächtigung als Übersetzer gleichzeitig und für dieselbe Fremd- oder Gebärdensprache beantragt werden.
 
4.2Verfahren über einen Antrag auf allgemeine Beeidigung als Dolmetscher oder Gebärdensprachdolmetscher oder auf Ermächtigung als Übersetzer für mehrere Fremd- oder Gebärdensprachen; zusätzliche Gebühr neben der Gebühr nach Nummer 4.160
je weitere Sprache
 Anmerkung:
Die Gebühr entsteht für die zweite sowie jede weitere Fremd- oder Gebärdensprache. Die Gebühr wird je Sprache nur einmal erhoben, wenn die allgemeine Beeidigung als Dolmetscher oder Gebärdensprachdolmetscher und die Ermächtigung als Übersetzer gleichzeitig und für dieselbe Fremd- oder Gebärdensprache beantragt werden.
 
4.3Verfahren über die Eintragung der in § 20 des Thüringer Gesetzes zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes (ThürAGGVG) bezeichneten Dolmetscher, Gebärdensprachdolmetscher und Übersetzer in das Verzeichnis nach § 19 ThürAGGVG zur vorübergehenden und gelegentlichen Ausübung der Tätigkeit30
4.4Verfahren über einen Antrag auf Verlängerung der allgemeinen Beeidigung als Dolmetscher oder Gebärdensprachdolmetscher oder der Ermächtigung als Übersetzer für eine oder mehrere Fremd- oder Gebärdensprachen40
 Anmerkung:
Die Anmerkung zu Nummer 4.1 gilt entsprechend.
 
5Überlassung gerichtlicher Entscheidungen auf Antrag nicht am Verfahren Beteiligter15
je Entscheidung
 Anmerkung:
Neben der Gebühr wird keine Dokumenten- und Datenträgerpauschale erhoben.