§ 1 ThürJKostG
Thüringer Justizkostengesetz (ThürJKostG)
Thüringer Justizkostengesetz (ThürJKostG)
Landesrecht Thüringen
§ 1 ThürJKostG
Dieses Gesetz regelt ergänzend zu den bundesrechtlichen Bestimmungen
- 1.
die Erhebung von Kosten (Gebühren und Auslagen) durch die Justizbehörden des Landes in Justizverwaltungsangelegenheiten (Anlage) und
- 2.
die Befreiung von Gebühren, welche die Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit sowie die Justizbehörden des Landes in Justizverwaltungsangelegenheiten erheben.