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§ 1 ThürJKostG
Thüringer Justizkostengesetz (ThürJKostG)
Landesrecht Thüringen
Titel: Thüringer Justizkostengesetz (ThürJKostG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürJKostG
Gliederungs-Nr.: 34-1
Normtyp: Gesetz

§ 1 ThürJKostG

Dieses Gesetz regelt ergänzend zu den bundesrechtlichen Bestimmungen

  1. 1.

    die Erhebung von Kosten (Gebühren und Auslagen) durch die Justizbehörden des Landes in Justizverwaltungsangelegenheiten (Anlage) und

  2. 2.

    die Befreiung von Gebühren, welche die Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit sowie die Justizbehörden des Landes in Justizverwaltungsangelegenheiten erheben.