Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 7 ThürJAPO
Thüringer Juristenausbildungs- und -prüfungsordnung (ThürJAPO)
Landesrecht Thüringen

Erster Abschnitt – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Thüringer Juristenausbildungs- und -prüfungsordnung (ThürJAPO)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürJAPO
Gliederungs-Nr.: 315-3-1
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

§ 7 ThürJAPO – Nichterbringen von Prüfungsleistungen

(1) Erbringt ein Kandidat eine Prüfungsleistung ohne Zustimmung durch das Justizprüfungsamt nicht, erteilt das Justizprüfungsamt für diese Prüfungsleistung die Note "ungenügend" (0 Punkte). Eine schriftliche Prüfungsleistung gilt auch dann als nicht erbracht, wenn sie nicht rechtzeitig abgegeben wird.

(2) Hat ein Kandidat mit Zustimmung des Justizprüfungsamts eine oder mehrere Aufsichtsarbeiten nicht erbracht, so hat er, soweit von ihm im Übrigen mehr als die Hälfte der schriftlichen Aufsichtsarbeiten bearbeitet werden konnte, anstelle der nicht bearbeiteten Aufsichtsarbeiten innerhalb einer vom Präsidenten des Justizprüfungsamts zu bestimmenden Zeit, in der Regel im nächsten Prüfungsdurchgang, entsprechende Ersatzarbeiten anzufertigen; in den sonstigen Fällen gilt die Prüfung als nicht abgelegt. Eine nachträgliche Anfertigung von Aufsichtsarbeiten nach Satz 1 kommt nicht in Betracht, wenn nach dem Ergebnis der bereits erbrachten Leistungen die Prüfung nicht bestanden werden kann.

(3) Hat ein Kandidat mit Zustimmung des Justizprüfungsamts eine mündliche Prüfungsleistung nicht erbracht, so nimmt er nach Wegfall des Hinderungsgrundes, möglichst noch im selben Prüfungsdurchgang, an einer neuen mündlichen Prüfung teil.

(4) Die Zustimmung wird auf schriftlichen Antrag erteilt, wenn der Kandidat die Prüfungsleistung wegen Krankheit oder aus einem anderen wichtigen Grund nicht erbringen kann. Der Antrag auf Zustimmung ist unter Angabe von Gründen unverzüglich nach Kenntnis des wichtigen Grundes zu stellen. Das Kennenmüssen des wichtigen Grundes steht hierbei der Kenntnis gleich. Die Gründe sind glaubhaft zu machen, im Falle der Erkrankung grundsätzlich durch amtsärztliches Zeugnis, das die für die Beurteilung der Prüfungsunfähigkeit erheblichen Befundtatsachen enthält.

(5) Hat ein Kandidat trotz Prüfungsunfähigkeit an der schriftlichen oder mündlichen Prüfung teilgenommen, obwohl die Voraussetzungen einer Zustimmung nach Absatz 4 vorlagen, so wird auf seinen unverzüglich zu stellenden Antrag vom Präsidenten des Justizprüfungsamts festgestellt, dass die Prüfung als nicht unternommen gilt, wenn der Kandidat die seine Prüfungsunfähigkeit begründenden Tatsachen weder kannte noch hätte kennen müssen.

(6) Fahrlässige Unkenntnis im Sinne des Absatzes 4 Satz 2 und des Absatzes 5 ist bei krankheitsbedingter Beeinträchtigung insbesondere dann gegeben, wenn der Kandidat nicht unverzüglich eine Klärung herbeigeführt hat.