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§ 6 ThürJAPO
Thüringer Juristenausbildungs- und -prüfungsordnung (ThürJAPO)
Landesrecht Thüringen

Erster Abschnitt – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Thüringer Juristenausbildungs- und -prüfungsordnung (ThürJAPO)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürJAPO
Gliederungs-Nr.: 315-3-1
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

§ 6 ThürJAPO – Ausschluss von der Teilnahme an der Prüfung

(1) Kandidaten, denen zur Zeit des Prüfungsverfahrens die Freiheit entzogen ist, sind von der Teilnahme an der Prüfung insoweit ausgeschlossen.

(2) Ein Kandidat kann von der Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen werden, wenn er

  1. 1.
    den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört oder zu stören versucht oder
  2. 2.
    an einer Krankheit leidet, die die Gesundheit anderer ernsthaft gefährdet oder den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung erheblich beeinträchtigen würde.

Die Entscheidung kann in dringenden Fällen der örtliche Prüfungsleiter treffen; er ist befugt, die sofortige Vollziehung anzuordnen.