§ 54 ThürJAPO
Thüringer Juristenausbildungs- und -prüfungsordnung (ThürJAPO)
Thüringer Juristenausbildungs- und -prüfungsordnung (ThürJAPO)
Landesrecht Thüringen
Vierter Abschnitt – Zweite Staatsprüfung
§ 54 ThürJAPO – Einsicht in die Prüfungsarbeiten
§ 30 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass der Antrag auf Einsicht in die Prüfungsarbeiten bei der Geschäftsstelle der Prüfungsabteilung II des Justizprüfungsamts zu stellen ist.