§ 5 ThürJAPO
Thüringer Juristenausbildungs- und -prüfungsordnung (ThürJAPO)
Thüringer Juristenausbildungs- und -prüfungsordnung (ThürJAPO)
Landesrecht Thüringen
Erster Abschnitt – Allgemeine Bestimmungen
§ 5 ThürJAPO – Bestellung der örtlichen Prüfungsleiter
Der Präsident des Justizprüfungsamts kann an allen Prüfungsorten örtliche Prüfungsleiter bestellen. Zu örtlichen Prüfungsleitern werden Richter, Staatsanwälte oder Beamte mit der Befähigung zum Richteramt bestellt.