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§ 47 ThürJAPO
Thüringer Juristenausbildungs- und -prüfungsordnung (ThürJAPO)
Landesrecht Thüringen

Vierter Abschnitt – Zweite Staatsprüfung

Titel: Thüringer Juristenausbildungs- und -prüfungsordnung (ThürJAPO)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürJAPO
Gliederungs-Nr.: 315-3-1
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

§ 47 ThürJAPO – Schriftliche Prüfung

(1) Die Aufsichtsarbeiten dienen der Feststellung, ob der Rechtsreferendar fähig ist, einen Vorgang in beschränkter Zeit und mit begrenzten Hilfsmitteln zu erfassen und für seine rechtliche Lösung in den üblichen Formen der Rechtspraxis einen überzeugend begründeten Vorschlag zu machen. Die Bearbeitungszeit beträgt fünf Stunden.

(2) Die Aufsichtsarbeiten umfassen:

  1. 1.
    drei Aufgaben mit dem Schwerpunkt aus dem Zivilrecht (§ 46 Abs. 2 Nr. 1 und 2),
  2. 2.
    zwei Aufgaben mit dem Schwerpunkt aus dem Strafrecht (§ 46 Abs. 2 Nr. 1 und 3),
  3. 3.
    zwei Aufgaben mit dem Schwerpunkt aus dem Öffentlichen Recht (§ 46 Abs. 2 Nr. 1 und 4),
  4. 4.
    eine weitere Aufgabe nach Wahl des Justizprüfungsamts aus einem oder mehreren der vorgenannten Bereiche. Der Bereich dieser Arbeit wird spätestens zum Beginn des Prüfungsdurchgangs bekannt gegeben.

Zwei der Aufgaben nach Satz 1 sollen sich auf die Tätigkeit eines Rechtsanwalts beziehen.

(3) Die Prüfungsaufgaben werden einheitlich gestellt; sie sind von allen Rechtsreferendaren zur gleichen Zeit zu bearbeiten.

(4) § 19 Abs. 2 bis 4, § 20 Abs. 3 und 4 und § 21 gelten entsprechend.