§ 4 ThürJAPO
Thüringer Juristenausbildungs- und -prüfungsordnung (ThürJAPO)
Thüringer Juristenausbildungs- und -prüfungsordnung (ThürJAPO)
Landesrecht Thüringen
Erster Abschnitt – Allgemeine Bestimmungen
§ 4 ThürJAPO – Aufgaben des Präsidenten des Justizprüfungsamts
(1) Der Präsident führt die Aufsicht über den Geschäftsbetrieb des Justizprüfungsamts, wählt die Aufgaben für die Prüfungsarbeiten aus, stellt die Zeugnisse über das Bestehen der Prüfungen aus und trifft alle Entscheidungen im Rahmen des Prüfungsverfahrens außerhalb der mündlichen Prüfung, soweit das Thüringer Juristenausbildungsgesetz oder diese Rechtsverordnung nichts anderes bestimmen.
(2) Der Präsident hat in den Prüfungsabteilungen I und II je einen ständigen Vertreter, der im Falle der Verhinderung seine Aufgaben wahrnimmt.
(3) Der Präsident kann zur ständigen Wahrnehmung bestimmter Aufgaben weitere Mitglieder des Justizprüfungsamts bestimmen.