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§ 3 ThürJAPO
Thüringer Juristenausbildungs- und -prüfungsordnung (ThürJAPO)
Landesrecht Thüringen

Erster Abschnitt – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Thüringer Juristenausbildungs- und -prüfungsordnung (ThürJAPO)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürJAPO
Gliederungs-Nr.: 315-3-1
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

§ 3 ThürJAPO – Prüfungsausschüsse

(1) In jeder Prüfungsabteilung bestimmt der Präsident des Justizprüfungsamts die Prüfer für die schriftlichen Arbeiten und bildet die Prüfungsausschüsse für die mündlichen Prüfungen.

(2) Ein Prüfungsausschuss besteht für die staatliche Pflichtfachprüfung aus drei, für die zweite Staatsprüfung aus vier Prüfern jeweils einschließlich des Vorsitzenden. In der staatlichen Pflichtfachprüfung soll mindestens einer der Prüfer Professor der Rechte der Universität des Prüfungsortes sein. Der Präsident des Justizprüfungsamts kann in Einzelfällen aus wichtigem Grund eine andere Besetzung der Prüfungsausschüsse festlegen.

(3) Den Vorsitz im Prüfungsausschuss führt der Präsident des Justizprüfungsamts, sein ständiger Vertreter oder ein vom Präsidenten bestimmtes Mitglied der betreffenden Prüfungsabteilung.

(4) Die Prüfungsausschüsse entscheiden mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(5) Ist ein für die Bewertung von Prüfungsarbeiten bestimmter Prüfer nicht in der Lage, die Bewertung der ihm zugeteilten Prüfungsarbeiten fristgemäß durchzuführen, so kann er vom Präsidenten des Justizprüfungsamts durch einen anderen Prüfer ersetzt werden. Sofern der ausgeschiedene Prüfer ihm zugeteilte Prüfungsarbeiten bewertet hat, bleiben seine Bewertungen in Kraft.