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§ 28 ThürJAPO
Thüringer Juristenausbildungs- und -prüfungsordnung (ThürJAPO)
Landesrecht Thüringen

Zweiter Abschnitt – Studium, staatliche Pflichtfachprüfung und Schwerpunktbereichsprüfung

Titel: Thüringer Juristenausbildungs- und -prüfungsordnung (ThürJAPO)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürJAPO
Gliederungs-Nr.: 315-3-1
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

§ 28 ThürJAPO – Wiederholung der Prüfung

(1) Hat ein Kandidat die staatliche Pflichtfachprüfung nicht bestanden, so darf er sie einmal wiederholen.

(2) Die Prüfung ist vollständig zu wiederholen.

(3) Der Kandidat kann erst nach Ableistung eines weiteren Studienhalbjahrs nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses wieder zur Prüfung zugelassen werden. Bis zur erneuten Zulassung muss er das Studium an der Universität des Prüfungsortes fortsetzen.

(4) Wer die Prüfung in einem anderen Land einmal nicht bestanden hat, kann zur Wiederholung in Thüringen nur zugelassen werden, wenn die Ablegung der Prüfung in dem anderen Land eine unzumutbare Härte bedeuten würde, das Prüfungsrecht des anderen Landes eine Wiederholung zulässt und die Prüfungsbehörde des anderen Landes dem Wechsel des Prüfungsortes zustimmt. Die Bedingungen des anderen Prüfungsamts behalten ihre Wirkung für das neue Prüfungsverfahren. Ist die Zahl der Prüfungsleistungen anders geregelt, so darf der Bewerber nur zugelassen werden, wenn zwischen beiden Prüfungsämtern Einvernehmen über eine anpassende Regelung erzielt worden ist.

(5) Wer die Prüfung in einem anderen Land endgültig nicht bestanden hat, kann nicht mehr zu einer Wiederholungsprüfung in Thüringen zugelassen werden.