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§ 27 ThürJAPO
Thüringer Juristenausbildungs- und -prüfungsordnung (ThürJAPO)
Landesrecht Thüringen

Zweiter Abschnitt – Studium, staatliche Pflichtfachprüfung und Schwerpunktbereichsprüfung

Titel: Thüringer Juristenausbildungs- und -prüfungsordnung (ThürJAPO)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürJAPO
Gliederungs-Nr.: 315-3-1
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

§ 27 ThürJAPO – Prüfungszeugnis und -bescheid, Platznummer, Widerspruchsgebühren

(1) Der Präsident des Justizprüfungsamts erteilt das Zeugnis über die erste Prüfung, wenn der Kandidat die staatliche Pflichtfachprüfung in Thüringen abgelegt hat. Das Zeugnis weist die Ergebnisse der bestandenen Schwerpunktbereichsprüfung und der bestandenen staatlichen Pflichtfachprüfung sowie zusätzlich eine Gesamtnote aus, in die das Ergebnis der bestandenen staatlichen Pflichtfachprüfung mit 70 vom Hundert und das Ergebnis der bestandenen Schwerpunktbereichsprüfung mit 30 vom Hundert einfließt. Mit der Aushändigung des Zeugnisses ist der Kandidat befugt, die Bezeichnung "Referendar jur." zu führen.

(2) Nach Abschluss der staatlichen Pflichtfachprüfung erhält der Kandidat einen mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid über die Ergebnisse dieser Prüfung.

(3) Nach Abschluss des Prüfungsverfahrens werden vom Justizprüfungsamt aufgrund der Punktzahlen Platznummern festgesetzt. Haben mehrere Kandidaten die gleiche Punktzahl, so erhalten sie die gleichen Platznummern. Das Justizprüfungsamt stellt dem Kandidaten ein Zeugnis über die von ihm erreichte Platznummer aus.

(4) Legt der Kandidat gegen den Bescheid nach Absatz 2 Widerspruch ein und wird dieser Widerspruch zurückgewiesen, so werden für jede Prüfungsleistung, deren Bewertung der Kandidat erfolglos bemängelt hat, Gebühren in Höhe von 30 Euro erhoben. Nimmt der Kandidat den Widerspruch zurück, so ermäßigt sich der Betrag auf 15 Euro.