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§ 24 ThürJAPO
Thüringer Juristenausbildungs- und -prüfungsordnung (ThürJAPO)
Landesrecht Thüringen

Zweiter Abschnitt – Studium, staatliche Pflichtfachprüfung und Schwerpunktbereichsprüfung

Titel: Thüringer Juristenausbildungs- und -prüfungsordnung (ThürJAPO)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürJAPO
Gliederungs-Nr.: 315-3-1
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

§ 24 ThürJAPO – Bewertung der mündlichen Prüfung

Im Anschluss an die mündliche Prüfung bewertet der Prüfungsausschuss die Leistungen im Prüfungsgespräch. Für jeden Teil der mündlichen Prüfung setzt er eine Note und Punktzahl nach § 8 fest. Anschließend entscheidet er unter Ermittlung des Durchschnittspunktwerts über das Ergebnis der mündlichen Prüfung. Hat der Kandidat in der mündlichen Prüfung nicht mindestens eine Durchschnittspunktzahl von 3,75 erreicht, so hat er die Prüfung nicht bestanden.