Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 22 ThürJAPO
Thüringer Juristenausbildungs- und -prüfungsordnung (ThürJAPO)
Landesrecht Thüringen

Zweiter Abschnitt – Studium, staatliche Pflichtfachprüfung und Schwerpunktbereichsprüfung

Titel: Thüringer Juristenausbildungs- und -prüfungsordnung (ThürJAPO)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürJAPO
Gliederungs-Nr.: 315-3-1
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

§ 22 ThürJAPO – Ausschluss von der mündlichen Prüfung

(1) Die Teilnahme an der mündlichen Prüfung setzt voraus, dass

  1. 1.
    die Durchschnittspunktzahl aus den sechs Aufsichtsarbeiten mindestens 3,75 Punkte beträgt und
  2. 2.
    der Kandidat in wenigstens drei Aufsichtsarbeiten jeweils mindestens 4,0 Punkte erzielt hat.

(2) Liegen die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht vor, ist der Kandidat von der mündlichen Prüfung ausgeschlossen und hat die staatliche Pflichtfachprüfung nicht bestanden.