§ 22 ThürJAPO
Thüringer Juristenausbildungs- und -prüfungsordnung (ThürJAPO)
Thüringer Juristenausbildungs- und -prüfungsordnung (ThürJAPO)
Landesrecht Thüringen
Zweiter Abschnitt – Studium, staatliche Pflichtfachprüfung und Schwerpunktbereichsprüfung
§ 22 ThürJAPO – Ausschluss von der mündlichen Prüfung
(1) Die Teilnahme an der mündlichen Prüfung setzt voraus, dass
- 1.die Durchschnittspunktzahl aus den sechs Aufsichtsarbeiten mindestens 3,75 Punkte beträgt und
- 2.der Kandidat in wenigstens drei Aufsichtsarbeiten jeweils mindestens 4,0 Punkte erzielt hat.
(2) Liegen die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht vor, ist der Kandidat von der mündlichen Prüfung ausgeschlossen und hat die staatliche Pflichtfachprüfung nicht bestanden.