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§ 11 ThürJAPO
Thüringer Juristenausbildungs- und -prüfungsordnung (ThürJAPO)
Landesrecht Thüringen

Erster Abschnitt – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Thüringer Juristenausbildungs- und -prüfungsordnung (ThürJAPO)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürJAPO
Gliederungs-Nr.: 315-3-1
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

§ 11 ThürJAPO – Unlauteres Verhalten

(1) Unternimmt es ein Kandidat, das Ergebnis einer schriftlichen Arbeit oder einer mündlichen Prüfung durch Täuschung, Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel, unzulässige Hilfe anderer Kandidaten oder Dritter oder durch Einwirken auf Prüfungsorgane oder auf von diesen mit der Wahrnehmung von Prüfungsangelegenheiten beauftragte Personen zu beeinflussen, so ist diese schriftliche Arbeit oder die mündliche Prüfung mit der Note "ungenügend" (0 Punkte) zu bewerten. Der Besitz nicht zugelassener Hilfsmittel nach Ausgabe der Prüfungsaufgaben oder nach Beginn der mündlichen Prüfung steht deren Benutzung gleich, sofern der Kandidat nicht nachweist, dass der Besitz weder auf Vorsatz noch auf Fahrlässigkeit beruht. In besonders schweren Fällen ist die gesamte Prüfung mit der Gesamtnote "ungenügend" (0 Punkte) zu bewerten.

(2) Ist in den Fällen des Absatzes 1 die Prüfung bereits durch Bekanntgabe des Ergebnisses beendet, so ist nachträglich das Ergebnis entsprechend zu berichtigen oder die Prüfung für nicht bestanden zu erklären. Ein bereits erteiltes Prüfungszeugnis ist einzuziehen und zu vernichten. Die Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 sind ausgeschlossen, wenn seit Beendigung der Prüfung mehr als drei Jahre vergangen sind.

(3) Besteht der Verdacht, dass ein benutztes Hilfsmittel unzulässig ist, so sind die Aufsichtführenden in der schriftlichen Prüfung oder bei der Vorbereitung des Aktenvortrags und die Vorsitzenden der Prüfungsausschüsse in der mündlichen Prüfung befugt, dieses Hilfsmittel sicherzustellen. Hilfsmittel, die wegen einer Veränderung beanstandet werden, sind dem Kandidaten bis zur Ablieferung der betreffenden Prüfungsarbeit, spätestens bis zum Ende der dafür vorgesehenen Arbeitszeit, zu belassen. Verhindert der Kandidat die Sicherstellung oder nimmt er nach der Beanstandung nach Satz 2 eine Veränderung in den Hilfsmitteln vor, so wird die schriftliche Arbeit oder die mündliche Prüfung mit der Note "ungenügend" (0 Punkte) bewertet. In besonders schweren Fällen gilt Absatz 1 Satz 3.