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§ 10 ThürJAPO
Thüringer Juristenausbildungs- und -prüfungsordnung (ThürJAPO)
Landesrecht Thüringen

Erster Abschnitt – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Thüringer Juristenausbildungs- und -prüfungsordnung (ThürJAPO)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürJAPO
Gliederungs-Nr.: 315-3-1
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

§ 10 ThürJAPO – Hilfsmittel, Erleichterungen

(1) Der Präsident des Justizprüfungsamts lässt die Hilfsmittel für den schriftlichen und mündlichen Teil der staatlichen Pflichtfachprüfung und der zweiten Staatsprüfung zu. Die Kandidaten haben grundsätzlich die Hilfsmittel selbst zu beschaffen.

(2) Im Fall einer Körperbehinderung oder einer nicht unerheblichen körperlichen, gesundheitlichen oder vergleichbaren Beeinträchtigung eines Kandidaten, die längerfristig ist, ohne dauerhaft zu sein, und die außerhalb der in der Prüfung zu ermittelnden Fähigkeiten und Kenntnisse liegt, gewährt der Präsident auf Antrag angemessene Erleichterungen, wenn mit der Erleichterung die Chancengleichheit hergestellt werden kann. Eine Veränderung der Prüfungsaufgaben ist ausgeschlossen.

(3) Der Antrag nach Absatz 2 ist mit dem Nachweis der Behinderung oder Beeinträchtigung spätestens sechs Wochen vor Beginn des schriftlichen Teils der Prüfung beim Justizprüfungsamt einzureichen.