Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 1 ThürJAPO
Thüringer Juristenausbildungs- und -prüfungsordnung (ThürJAPO)
Landesrecht Thüringen

Erster Abschnitt – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Thüringer Juristenausbildungs- und -prüfungsordnung (ThürJAPO)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürJAPO
Gliederungs-Nr.: 315-3-1
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

§ 1 ThürJAPO – Ausbildungsgang und Prüfungen

(1) Die juristische Ausbildung gliedert sich in das Universitätsstudium und den Vorbereitungsdienst.

(2) Die erste Prüfung im Sinne des § 5 Abs. 1 des Deutschen Richtergesetzes besteht aus einer universitären Schwerpunktbereichsprüfung und einer staatlichen Pflichtfachprüfung. Sie dient der Feststellung, ob der Kandidat über die Kenntnisse in den Prüfungsfächern verfügt und die wissenschaftlichen Arbeitsmethoden beherrscht, die als Grundlage erforderlich sind, um den Anforderungen des juristischen Vorbereitungsdienstes zu entsprechen.

(3) Die staatliche Pflichtfachprüfung und die zweite Staatsprüfung werden in der Regel zweimal jährlich abgehalten. Ein Prüfungsdurchgang beginnt jeweils mit der ersten schriftlichen Aufsichtsarbeit.

(4) Die Ausbildung im Vorbereitungsdienst wird mit der zweiten Staatsprüfung im Sinne des § 5 Abs. 1 des Deutschen Richtergesetzes abgeschlossen. Die Prüfung dient der Feststellung, ob der Rechtsreferendar die Befähigung zum Richteramt und zum höheren allgemeinen Verwaltungsdienst erworben hat.

(5) Staatliche und universitäre Prüfungen berücksichtigen die rechtsprechende, verwaltende und rechtsberatende Praxis einschließlich der hierfür erforderlichen Schlüsselqualifikationen nach § 5a Abs. 3 Satz 1 des Deutschen Richtergesetzes; unbeschadet von § 5a Abs. 2 Satz 2 des Deutschen Richtergesetzes können die Prüfungen auch Fremdsprachenkompetenz berücksichtigen.

(6) Die nachfolgenden Bestimmungen betreffen ausschließlich die staatliche Pflichtfachprüfung und die zweite Staatsprüfung, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist.