Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 6 ThürHhG 2005
Thüringer Gesetz über die Feststellung des Landeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2005 (Thüringer Haushaltsgesetz 2005 - ThürHhG 2005)
Landesrecht Thüringen
Titel: Thüringer Gesetz über die Feststellung des Landeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2005 (Thüringer Haushaltsgesetz 2005 - ThürHhG 2005)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürHhG 2005
Gliederungs-Nr.: 630-2
Normtyp: Gesetz

§ 6 ThürHhG 2005 – Flexibilisierter Haushaltsvollzug im Hochschulbereich

(1) Auf die Kapitel 04 51, 04 52, 04 53, 04 54, 04 55, 04 61, 04 62, 04 63, 04 64 und 04 69 des Landeshaushaltsplans sind die Absätze 2 bis 5 anzuwenden, soweit im Einzelfall keine andere Regelung getroffen ist.

(2) Die Titel der Hauptgruppen 4 bis 8 sind innerhalb des jeweiligen Kapitels gegenseitig deckungsfähig.

(3) Nicht in Anspruch genommene Ausgabeermächtigungen in den Hauptgruppen 4 bis 8 werden übertragen.

(4) Mehreinnahmen dienen zur Verstärkung der Ausgaben bei den Titeln der Hauptgruppen 4 bis 8.

(5) § 17 Abs. 6 Satz 2 ThürLHO findet keine Anwendung, soweit eine konkrete Ziel- und Leistungsvereinbarung mit der jeweiligen Hochschule vorliegt. Abweichungen von den Stellenübersichten im Fall des Satzes 1 bedürfen nicht der Zustimmung des für Finanzen zuständigen Ministeriums, soweit Ausgabenneutralität gegeben ist.

(6) Die Landesregierung berichtet gegenüber dem Haushalts- und Finanzausschuss des Landtags jährlich über den flexibilisierten Haushaltsvollzug in den Hochschulbereichen nach Absatz 1 sowie über den Abschluss und den Stand der Erfüllung der mit den jeweiligen Hochschulen abgeschlossenen Leistungsvereinbarungen.