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§ 15 ThürHhG 2005
Thüringer Gesetz über die Feststellung des Landeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2005 (Thüringer Haushaltsgesetz 2005 - ThürHhG 2005)
Landesrecht Thüringen
Titel: Thüringer Gesetz über die Feststellung des Landeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2005 (Thüringer Haushaltsgesetz 2005 - ThürHhG 2005)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürHhG 2005
Gliederungs-Nr.: 630-2
Normtyp: Gesetz

§ 15 ThürHhG 2005 – Bürgschaften, Garantien und Gewährleistungen

(1) Das für Finanzen zuständige Ministerium wird ermächtigt, Bürgschaften, Garantien und sonstige Gewährleistungen zu übernehmen

  1. 1.

    zur Förderung des Wohnungs- und Städtebaus bis zu einem Betrag von insgesamt 100 Millionen Euro im Haushaltsjahr,

  2. 2.

    zur Förderung von Unternehmen der land- und forstwirtschaftlichen Produktion bis zu einem Betrag von insgesamt fünf Millionen Euro im Haushaltsjahr,

  3. 3.

    zur Förderung der gewerblichen Wirtschaft und der freien Berufe bis zu einem Betrag von insgesamt 200 Millionen Euro im Haushaltsjahr,

  4. 4.

    zur Förderung von Einrichtungen der Gesundheit, der Rehabilitation, der Sozialhilfe, der Jugendhilfe, der Familienförderung, des Sports, der Wissenschaft und Forschung sowie der Kultur und Kunst in gemeinnütziger Trägerschaft, an denen das Land ein erhebliches Interesse hat, bis zu einem Betrag von insgesamt 10 Millionen Euro im Haushaltsjahr,

  5. 5.

    zur Kreditabsicherung bei Gesellschaften, die sich in mehrheitlicher Landesbeteiligung befinden, bis zu einem Betrag von insgesamt 50 Millionen Euro, soweit die Absicherung nicht den Nummern 1 oder 3 zuzuordnen ist.

(2) Das für Kunst zuständige Ministerium wird ermächtigt, Verpflichtungen zur Abdeckung möglicher Ersatzansprüche aus wechselnden Ausstellungen mit Ausstellungsstücken von privaten und öffentlichen Leihgebern aus dem In- und Ausland bei den Kultureinrichtungen des Landes und seinen Stiftungen bis zu dem Betrag von insgesamt 25 Millionen Euro im Haushaltsjahr zu übernehmen.

(3) Das für Umwelt zuständige Ministerium wird ermächtigt, Freistellungen von der Verantwortlichkeit für ökologische Altlasten bis zur Höhe von 40 Millionen Euro im Haushaltsjahr 2005 zu erteilen.