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§ 96 ThürHG
Thüringer Hochschulgesetz (ThürHG)
Landesrecht Thüringen

Sechster Teil – Hochschulmedizin

Titel: Thüringer Hochschulgesetz (ThürHG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürHG
Gliederungs-Nr.: 221-1
Normtyp: Gesetz

§ 96 ThürHG – Fachbereichsrat (1)

(1) Der Fachbereichsrat entscheidet in Angelegenheiten der Forschung und Lehre von grundsätzlicher Bedeutung. Ihm obliegen insbesondere folgende Aufgaben:

  1. 1.

    die Aufstellung von Grundsätzen für die Verteilung und den wirtschaftlichen und aufgabengerechten Einsatz der Mittel für Forschung und Lehre,

  2. 2.

    den Beschluss der Satzungen des Universitätsklinikums Jena mit Ausnahme der Grundsatzung und der Gebührenordnung,

  3. 3.

    die Stellungnahme zur Gebührenordnung des Universitätsklinikums Jena,

  4. 4.

    die Erklärung des Einvernehmens zu den Vorschlägen des Klinikumsvorstands für die Grundsatzung und für die Struktur- und Entwicklungsplanung und deren Fortschreibung, soweit wesentliche Angelegenheiten von Lehre und Forschung betroffen sind, sowie die Stellungnahme hierzu im Übrigen,

  5. 5.

    die Beschlussfassung über Berufungsvorschläge.

Entscheidungen über Berufungsvorschläge mit unmittelbarem Bezug zur Krankenversorgung bedürfen des Einvernehmens mit dem Klinikumsvorstand; das Einvernehmen kann nur wegen begründeter Zweifel an der Eignung eines Vorgeschlagenen für die Aufgaben in der Krankenversorgung verweigert werden. Die Mitglieder des Klinikumsvorstands nach § 97 Abs. 2 Nr. 1 und 2 können an den Sitzungen des Fachbereichsrats mit beratender Stimme teilnehmen. In Angelegenheiten von Forschung und Lehre kann auch ein Vertreter der Lehrkrankenhäuser mit beratender Stimme teilnehmen, soweit der Fachbereichsrat im Einzelfall nichts anderes beschließt. Der Fachbereichsrat kann für einzelne seiner Aufgaben Ausschüsse und Beauftragte einsetzen und diesen Entscheidungsbefugnis übertragen. Der Fachbereichsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.

(2) Die Mitglieder des Universitätsklinikums Jena wählen die Mitglieder des Fachbereichsrats. Für die Zusammensetzung und Stimmenverteilung im Fachbereichsrat findet § 36 Abs. 1 entsprechende Anwendung. Der Fachbereichsrat wird von einem Dekan, der Hochschullehrer sein muss, geleitet. Der Dekan wird vom Fachbereichsrat auf Vorschlag einer vom Fachbereichsrat eingesetzten Findungskommission, welcher der Vorsitzende des Verwaltungsrates sowie der Präsident der Friedrich-Schiller-Universität Jena angehören, in der Regel für sechs Jahre gewählt. Der Fachbereichsrat kann den Dekan aus wichtigem Grund im Einvernehmen mit dem Verwaltungsrat abberufen. Auf Vorschlag des Dekans werden als seine Stellvertreter für die Bereiche Forschung und Lehre je ein Prodekan vom Fachbereichsrat für drei bis fünf Jahre gewählt. Der Fachbereichsrat kann im Einvernehmen mit dem Dekan einen Prodekan aus wichtigem Grund abberufen.

(3) Der Dekan bereitet die Sitzungen des Fachbereichsrates vor, vollzieht dessen Beschlüsse und führt dessen Geschäfte in eigener Zuständigkeit. Er meldet den Mittelbedarf für Forschung und Lehre zum Wirtschaftsplan des Universitätsklinikums Jena beim Klinikumsvorstand an und entscheidet über die Verteilung der im Wirtschaftsplan für Aufgaben in Forschung und Lehre ausgewiesenen Mittel auf die einzelnen Organisationseinheiten.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 24. Mai 2018 durch Artikel 12 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 10. Mai 2018 (GVBl. S. 149).
Zur weiteren Anwendung s. Zehnter Teil des Gesetzes vom 10. Mai 2018 (GVBl. S. 149).