Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 94 ThürHG
Thüringer Hochschulgesetz (ThürHG)
Landesrecht Thüringen

Sechster Teil – Hochschulmedizin

Titel: Thüringer Hochschulgesetz (ThürHG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürHG
Gliederungs-Nr.: 221-1
Normtyp: Gesetz

§ 94 ThürHG – Finanzierung, Wirtschaftsführung, Rechnungswesen (1)

(1) Das Universitätsklinikum Jena deckt seine Aufwendungen in der Krankenversorgung durch die für seine Leistungen vereinbarten oder festgelegten Entgelte und durch sonstige betriebliche Erträge. Daneben gewährt das Land nach Maßgabe des Landeshaushalts Mittel für die Aufgaben in Forschung und Lehre. Als Nachweis der Verwendung dieser Mittel dient der nach § 98 Abs. 2 vom Verwaltungsrat zu beschließende Jahresabschluss. Investitionen werden auf Antrag des Bauherrn durch das Land nach Maßgabe der haushaltrechtlichen Bestimmungen durch Zuwendungen gefördert.

(2) Die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen des Universitätsklinikums Jena richten sich nach kaufmännischen Regeln; die Bestimmungen der Thüringer Landeshaushaltsordnung finden mit Ausnahme der §§ 88 bis 104 und 111 ThürLHO keine Anwendung. Die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sind in sinngemäßer Anwendung des § 7 ThürLHO zu beachten, § 55 ThürLHO gilt entsprechend.

(3) Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr. Für jedes Wirtschaftsjahr ist vor dessen Beginn, spätestens bis zum 1. Dezember, ein Wirtschaftsplan bestehend aus getrennten Finanz- und Erfolgsplänen für Forschung und Lehre einerseits und Krankenversorgung andererseits aufzustellen. Der Wirtschaftsplan ist im Laufe des Wirtschaftsjahres bei wesentlichen Änderungen der zugrunde gelegten Annahmen anzupassen.

(4) Können bestehende Zahlungsverpflichtungen vorübergehend nicht aus laufenden Einnahmen gedeckt werden, darf das Universitätsklinikum Jena Kassenkredite aufnehmen. Diese sollen nicht später als sechs Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres, für das sie aufgenommen wurden, fällig werden. Darüber hinaus können zur Finanzierung von Investitionen Kredite aufgenommen werden, für deren Rückzahlung längstens ein Zeitraum von dreißig Jahren vorzusehen ist. Die Summe aller Kredite darf nur mit Zustimmung des Gewährträgers zwei Drittel der im jeweils jüngsten testierten Jahresabschluss ausgewiesenen betrieblichen Erträge überschreiten.

(5) Der Jahresabschluss und der Lagebericht werden in entsprechender Anwendung der für große Kapitalgesellschaften geltenden Bestimmungen des Handelsgesetzbuchs unter Berücksichtigung der ergänzenden Bestimmungen der Krankenhaus-Buchführungsverordnung in der Fassung vom 24. März 1987 (BGBl. I S. 1045) in der jeweils geltenden Fassung zum Schluss eines jeden Wirtschaftsjahres aufgestellt und von einem Abschlussprüfer geprüft. Die Prüfung erfolgt auch nach den für die Beteiligung der öffentlichen Hand geltenden besonderen Prüfbestimmungen des § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1273) in der jeweils geltenden Fassung. Der geprüfte Jahresabschluss und der Prüfbericht sind dem Ministerium bis zum 31. Mai des auf das Wirtschaftsjahr folgenden Jahres vorzulegen.

(6) Zum Nachweis der Verwendung des Landeszuschusses für Forschung und Lehre führt das Universitätsklinikum Jena eine Trennungsrechnung.

(7) Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann sich das Universitätsklinikum Jena Dritter bedienen, sich an Unternehmen beteiligen oder Unternehmen gründen, wenn sich der angestrebte Zweck nicht besser und wirtschaftlicher auf andere Weise erreichen lässt. Dabei ist die Haftung des Universitätsklinikums Jena auf die Einlage oder den Wert des Gesellschaftsanteils zu beschränken; die Gewährträgerhaftung des Landes nach § 91 Abs. 5 ist insoweit ausgeschlossen. Sofern dafür Mittel aus Zuschüssen des Landes eingesetzt werden, gilt § 65 ThürLHO. Das Prüfungsrecht des Rechnungshofs nach § 104 Abs. 1 Nr. 3 ThürLHO ist sicherzustellen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 24. Mai 2018 durch Artikel 12 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 10. Mai 2018 (GVBl. S. 149).
Zur weiteren Anwendung s. Zehnter Teil des Gesetzes vom 10. Mai 2018 (GVBl. S. 149).