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§ 88 ThürHG
Thüringer Hochschulgesetz (ThürHG)
Landesrecht Thüringen

Fünfter Teil – Wissenschaftliches und künstlerisches Personal der Hochschulen und dienstrechtliche Bestimmungen → Erster Abschnitt – Wissenschaftliches und künstlerisches Personal der Hochschulen

Titel: Thüringer Hochschulgesetz (ThürHG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürHG
Gliederungs-Nr.: 221-1
Normtyp: Gesetz

§ 88 ThürHG – Wissenschaftliche und künstlerische Hilfskräfte, Tutoren (1)

Absolventen eines Studiengangs und fortgeschrittene Studierende können als wissenschaftliche oder künstlerische Hilfskräfte beschäftigt werden. Sie haben die Aufgabe, das wissenschaftliche und künstlerische Personal der Hochschule bei der Erfüllung seiner Aufgabe und als Tutoren Studierende in ihrem Studium zu unterstützen. Sie stehen unter der fachlichen Verantwortung der Wissenschaftler oder Künstler, denen sie zugeordnet sind. Das Beschäftigungsverhältnis wird vom Leiter der Hochschule begründet. Das Ministerium trifft im Benehmen mit der Landesrektorenkonferenz durch Verwaltungsvorschrift nähere Regelungen, insbesondere zu Bemessungskriterien zur Beschäftigung wissenschaftlicher Hilfskräfte.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 24. Mai 2018 durch Artikel 12 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 10. Mai 2018 (GVBl. S. 149).
Zur weiteren Anwendung s. Zehnter Teil des Gesetzes vom 10. Mai 2018 (GVBl. S. 149).