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§ 76 ThürHG
Thüringer Hochschulgesetz (ThürHG)
Landesrecht Thüringen

Fünfter Teil – Wissenschaftliches und künstlerisches Personal der Hochschulen und dienstrechtliche Bestimmungen → Erster Abschnitt – Wissenschaftliches und künstlerisches Personal der Hochschulen

Titel: Thüringer Hochschulgesetz (ThürHG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürHG
Gliederungs-Nr.: 221-1
Normtyp: Gesetz

§ 76 ThürHG – Professoren (1)

(1) Die Professoren nehmen die ihrer Hochschule jeweils obliegenden Aufgaben in Wissenschaft und Kunst, Forschung und Lehre sowie Weiterbildung selbständig wahr; im Bereich der Hochschulmedizin nehmen sie auch Aufgaben der Krankenversorgung wahr. Die Professoren sind zu einer inhaltlich und didaktisch qualitätsgerechten Lehre auf der Grundlage der zur Sicherung des Lehrangebots gefassten Beschlüsse der Hochschulorgane verpflichtet. Sie haben Lehrveranstaltungen ihrer Fächer in allen Studiengängen und in der Weiterbildung im Rahmen der für ihr Dienstverhältnis geltenden Regelungen abzuhalten und Lehrveranstaltungen zu übernehmen, die ihrem Berufungsgebiet verwandt sind. In der Vorlesungszeit haben die Lehrverpflichtungen grundsätzlich Vorrang vor anderen dienstlichen Aufgaben. In den Lehrveranstaltungen können Professoren sich nur aus zwingenden Gründen vertreten lassen; die Vertretung bedarf der Genehmigung des Dekans.

(2) Zu den Aufgaben der Professoren gehören auch

  1. 1.

    Aufgaben im Rahmen des Wissens- und Technologietransfers,

  2. 2.

    die Übernahme von Forschungsprojekten oder künstlerischen Vorhaben der Hochschule oder die Mitwirkung an diesen,

  3. 3.

    die Mitwirkung an der Verwaltung der Hochschule einschließlich der Selbstverwaltung,

  4. 4.

    die Mitwirkung an der Abnahme von Prüfungen einschließlich staatlicher und kirchlicher Prüfungen,

  5. 5.

    die Förderung der Studierenden durch Beteiligung an Tutorenprogrammen, Mentorenprogrammen und an der Studienberatung,

  6. 6.

    die Teilnahme an Promotions-, Habilitations- und Berufungsverfahren,

  7. 7.

    die Förderung der fachlichen und didaktischen Qualifizierung der ihnen zugeordneten Mitarbeiter,

  8. 8.

    die Betreuung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses,

  9. 9.

    die Beteiligung an Aufgaben der Studienreform,

  10. 10.

    die Erstattung von dienstlich veranlassten Gutachten in ihren Fächern einschließlich der hierfür erforderlichen Untersuchungen ohne besondere Vergütung; hierunter sind insbesondere Gutachten gegenüber der eigenen Hochschule sowie Gutachten in Berufungsverfahren zu verstehen,

  11. 11.

    die Übernahme von Lehrveranstaltungen an anderen Hochschulen des Landes und

  12. 12.

    die Mitwirkung an Eignungsfeststellungs- und Auswahlverfahren beim Hochschulzugang und bei der Zulassung von Studienbewerbern.

(3) Bei der Festlegung des Umfangs der Lehrverpflichtung muss jedem Professor die Zeit belassen werden, die für seine übrigen Dienstaufgaben, insbesondere für wissenschaftliche oder künstlerische Arbeiten, erforderlich ist.

(4) Auf Antrag des Hochschullehrers kann der Leiter der Hochschule die Wahrnehmung von Aufgaben in Einrichtungen der überregionalen Wissenschaftsförderung zur dienstlichen Aufgabe erklären, wenn dies mit der Erfüllung der übrigen Aufgaben des Hochschullehrers vereinbar ist.

(5) Die nähere Ausgestaltung des Dienstverhältnisses ergibt sich aus den Absätzen 1 bis 4, der Funktionsbeschreibung der Stelle sowie gegebenenfalls den Kooperationsverträgen zwischen Hochschulen oder Hochschulen und sonstigen Einrichtungen nach § 5 Abs. 7; sie wird in dem Einweisungserlass des Ministeriums festgelegt. Die Festlegung steht unter dem Vorbehalt einer Überprüfung in angemessenen Abständen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 24. Mai 2018 durch Artikel 12 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 10. Mai 2018 (GVBl. S. 149).
Zur weiteren Anwendung s. Zehnter Teil des Gesetzes vom 10. Mai 2018 (GVBl. S. 149).