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§ 63 ThürHG
Thüringer Hochschulgesetz (ThürHG)
Landesrecht Thüringen

Vierter Teil – Studierende und Studierendenschaft → Erster Abschnitt – Hochschulzugang

Titel: Thüringer Hochschulgesetz (ThürHG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürHG
Gliederungs-Nr.: 221-1
Normtyp: Gesetz

§ 63 ThürHG – Besonderer Hochschulzugang für beruflich Qualifizierte (1)

(1) Beruflich Qualifizierte ohne Hochschulzugangsberechtigung, die über eine durch Bundes- oder Landesrecht geregelte und erfolgreich abgeschlossene mindestens zweijährige Berufsausbildung in einem zum angestrebten Studiengang fachlich verwandten Bereich verfügen und anschließend eine mindestens dreijährige hauptberufliche Berufspraxis in einem zum angestrebten Studiengang fachlich verwandten Bereich nachweisen, können für die Dauer von mindestens einem bis höchstens zwei Semestern auf Probe ein Studium aufnehmen. Nach Ablauf des Probezeitraums entscheidet die Hochschule auf der Grundlage der während des Studiums nach Satz 1 erbrachten Leistungen über die endgültige Einschreibung; die Hochschule entscheidet auch über die weitere Anrechnung der während des Studiums nach Satz 1 erbrachten Leistungen. Dem Probestudium muss eine umfassende Beratung durch die Hochschule vorausgehen. Das Nähere über das Studium nach Satz 1, die Zugangsvoraussetzungen und die während dieses Studiums zu erbringenden Leistungen regelt die Hochschule im Rahmen ihrer Satzungen.

(2) Beruflich Qualifizierte ohne Hochschulzugangsberechtigung, die über eine abgeschlossene Berufsausbildung verfügen und mindestens drei Jahre hauptberuflich tätig waren, berechtigt zum Studium in einem bestimmten Studiengang auch das Bestehen einer Eingangsprüfung. Das Nähere über die Eingangsprüfung, insbesondere

  1. 1.

    für welche Studiengänge Eingangsprüfungen zugelassen werden,

  2. 2.

    Form und Inhalt der zu erbringenden Prüfungsleistungen,

  3. 3.

    die Zusammensetzung der Prüfungskommission und die Bestimmung der Prüfer für die einzelnen Prüfungsteile und

  4. 4.

    das Prüfungsverfahren,

regelt jede Hochschule für ihre Studiengänge im Rahmen ihrer Satzungen.

(3) Abweichend von § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 können zu einem weiterbildenden Masterstudiengang in von der Hochschule zu definierenden Ausnahmefällen auch Bewerber zugelassen werden, die nur eine Berufsausbildung abgeschlossen haben und über eine mehrjährige Berufserfahrung verfügen; Berufsausbildung und -erfahrung müssen einen fachlichen Bezug zum angestrebten Studium aufweisen. Die Bewerber müssen im Rahmen einer Eignungsprüfung einen Kenntnisstand nachweisen, der dem eines für den angestrebten Studiengang einschlägigen ersten Hochschulabschlusses entspricht. Näheres regelt die Hochschule im Rahmen ihrer Satzungen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 24. Mai 2018 durch Artikel 12 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 10. Mai 2018 (GVBl. S. 149).
Zur weiteren Anwendung s. Zehnter Teil des Gesetzes vom 10. Mai 2018 (GVBl. S. 149).